Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.44
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Die vorgelegten Kollektivverträge der TFG sahen weiters vor, dass
auch bei Dienstverhältnissen mit dem Eintrittsdatum ab 01.01 .2003
(Abfertigung Neu gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG) eine Zusatzabfertigung gemäß §§ 23 und
23 ades Angestelltengesetzes zum Tragen kam bzw. kommt. Das
Höchstausmaß beträgt hier allerdings bei 30 Dienstjahren 8 Monatsentgelte.
Hingegen kamen bzw. kommen für ab dem 01.11.2014 neu eingetretene Angestellte und ab 01 .07.2014 eingestellte Arbeiter ausschließlich
die Bestimmungen des BMSVG zur Anwendung.
Jubiläumsgeld
in Kollektivverträge
Die erwähnten Datumsangaben für neu eintretende Dienstnehmer wurden in den Kollektivverträgen auch beim Jubiläumsgeld als Unterscheidungsmerkmal herangezogen. Für Mitarbeiter vor den jeweiligen Stichtagen wurde bzw. wird für langjährige Dienste nach einer Beschäftigung von mindestens 25 Jahren zwei, nach 35 Jahren drei und nach 40
Jahren vier Bruttomonatsentgelte als einmalige Anerkennungszahlung
gewährt.
Für nach den erwähnten Stichtagen eintretende Dienstnehmern wurde
kollektivvertraglich festgehalten , dass nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von 10 Jahren ein Jubiläumsgeld im Ausmaß von
einem Bruttomonatsentgelt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt wird .
Kollektivvertragliche
Sonderzahlung
Zusätzlich zu den meist üblichen kollektivvertraglich geregelten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) sahen die geltenden Vereinbarungen eine Weitere im Mai eines jeden Jahres vor.
Das finanzielle Gesamtvolumen dieser Sonderzahlung beträgt mindestens 6 % des positiven Betriebserfolges gemäß § 231 Abs . 2 Z 9 UGB
des Vorjahres, wobei die auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende
Zahlung mit der Höhe eines Monatsgrundbezuges begrenzt wurde .
Der Betriebserfolg gemäß UGB des Wirtschaftsjahres betrug um Jahr
2014 € 6.137.296,09. Die im Jahr 2015 zur Auszahlung gelangte Prämie von € 368.237,77 entsprach den oben beschriebenen 6 % laut Kollektivvertrag .
Für das Wirtschaftsjahr 2015 errechnete sich insgesamt eine Prämie
(6 % des Betriebserfolges) von € 338.088,30, wobei der ausgewiesene
Betriebserfolg mit € 5.634.805,08 die Basis bildete.
Die Nachrechnung der Prämien durch die Kontrollabteilung zeigte,
dass auch die Begrenzung im Hinblick auf einen Monatsgrundbezug
der einzelnen Dienstnehmer eingehalten worden ist.
Betriebsvereinbarungen Neben den Kollektivverträgen waren weitere maßgebliche Tatbestände
der arbeitsrechtlichen Beziehungen bei der TFG zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Unter anderem die Dienstbekleidungsordnung, die Reisekosten - Reiseaufwandsentschädigung sowie Entlohnung der Reisezeiten, ein Kurkostenzuschuss (auch im Zusammenhang mit einer bestehenden Zusatzkrankenversicherung - Gruppenvertrag) und die Modalitäten für den
Schichtdienst inkl. einer allgemeinen Zeitausgleichregelung.
ZI. KA-11340/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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