Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.68
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zugeordnet. Eine rechtliche Grundlage in Form von konkreten gesetzlichen Bestimmungen bzw. schriftlichen Übereinkünften, worin die in der Wohnhaussanierungsförderung des Landes Tirol von der Stadt zu verrichtenden Tätigkeiten festgeschrieben sind, existierte nach Rücksprache mit dem Vorstand des Amtes für
Wohnungsservice nicht. Auch im Bereich der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe waren die von der Stadt Innsbruck durchgeführten Tätigkeiten nicht (schriftlich) festgelegt bzw. von jenen des Landes nicht (schriftlich) abgegrenzt. Diese Umstände
betonte die Kontrollabteilung deshalb, da die Stadt Innsbruck in diesen beiden
Förderbereichen nach ihrer Einschätzung deutlich umfassendere Tätigkeiten verrichtet(e), als andere Tiroler Gemeinden.
Die Kontrollabteilung empfahl der zuständigen Dienststelle Überlegungen anzustellen, in Zusammenarbeit mit dem Land Tirol in den Themenbereichen „Wohnhaussanierung“ sowie „Mietzins- und Annuitätenbeihilfe“ eine Ablauforganisation
insofern schriftlich festzulegen, als darin klar festgeschrieben werden soll, welche
Aufgaben von der Stadtgemeinde Innsbruck zu erledigen und welche Tätigkeiten
vom Land Tirol (Abteilung Wohnbauförderung) auszuführen sind.
Zum damaligen Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung wurden die vom Referat
Wohnbauförderung betreffend die Bearbeitung von Wohnhaussanierungsanträgen
sowie Mietzins- und Annuitätenbeihilfeansuchen durchgeführten Tätigkeiten vollständig von der Stadtgemeinde Innsbruck finanziert. Im Zusammenhang mit der
von der Kontrollabteilung empfohlenen schriftlichen Festlegung einer Ablauforganisation (Tätigkeiten des Landes Tirol bzw. der Stadt Innsbruck) regte die Kontrollabteilung zusätzlich an zu hinterfragen, welche Aufgaben definitiv von der
Stadt Innsbruck übernommen werden müssen und welche Arbeitsschritte vom
Land Tirol auszuführen sind. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Stadt Innsbruck in den Bereichen Wohnhaussanierung sowie Mietzins- und Annuitätenbeihilfe Tätigkeiten verrichtet, welche dem Land Tirol zuzuordnen sind, empfahl die
Kontrollabteilung, mit dem Land Tirol als Ausgleich dafür über eine finanzielle Beteiligung an den diesbezüglichen Kosten zu verhandeln.
Im Zusammenhang mit den von der Kontrollabteilung ausgesprochenen Empfehlungen beschrieb der Vorstand des Amtes für Wohnungsservice in der seinerzeitigen dazu abgegebenen Stellungnahme umfangreiche historische Entwicklungen in
Bezug auf den Tätigkeitsumfang des Referates Wohnbauförderung in den Bereichen Wohnhaussanierung sowie Mietzins- und Annuitätenbeihilfe.
Betreffend die Tätigkeiten des Amtes hinsichtlich der Wohnhaussanierungsförderung wurde bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren und auch im Zuge der
vergangenen wie auch heurigen Follow up – Einschau(en) ausführlich auf die Verflechtungen zwischen der landesseitigen Wohnhaussanierungsförderung und den
städtischen Zusatzförderungen sowie die sich dadurch ergebenden Synergien hingewiesen. Zusammengefasst dargestellt beurteilt die Dienststelle letzten Endes
allfällige Leistungseinschränkungen bzw. allenfalls sogar die gänzliche Abgabe der
Wohnhaussanierungsförderung an das Land Tirol als nicht zielführend, da sich das
Service für die Innsbrucker Förderungswerberinnen und -werber markant verschlechtern würde. Darüber hinaus seien – wie in den Stellungnahmen von der
Dienststelle detailliert ausgeführt – lediglich geringfügige Einsparungspotentiale
erzielbar.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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