Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.69

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
23

Hinsichtlich der von der Stadt im Bereich der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe ausgeführten Tätigkeiten informierte der Vorstand des Amtes für Wohnungsservice
aktuell darüber, dass die von der Dienststelle erbrachten freiwilligen Leistungen
(allen voran die Vorausberechnung der Beihilfe für das Land Tirol; aber auch die
Prüfung der Einkommen und der anerkennbaren Mieten) mit Ende des Jahres
2016 eingestellt worden wären. Dies vor allem mit der Begründung, dass diese
von der Stadt ausgeführten Back-Office-Tätigkeiten vorwiegend die Beihilfenstelle
des Landes entlasten, jedoch für die Innsbrucker Bürgerinnen und Bürger keine
Verbesserung des Service bedeuten.
Dieser Schritt sei nicht zuletzt auch deshalb erfolgt, nachdem Gespräche auf politischer und Beamten-Ebene hinsichtlich einer auch von der Kontrollabteilung angeregten allfälligen Mitfinanzierung der dahingehenden finanziellen Aufwendungen
ergeben hätten, dass vom Land Tirol für diese Leistungen eine Beteiligung an den
Kosten der städtischen Beihilfenstelle nicht zu erwarten waren.
Frei werdende bzw. gewordene Personalressourcen würden von der Dienststelle
zur verstärkten Recherche im Zusammenhang mit Sozialmissbrauch eingesetzt
werden. Diese seit ca. einem Jahr durchgeführten Kontrollen hätten bei Prüfung
von 150 „Verdachtsfällen“ Beihilfeneinsparungen in der Höhe von rund
€ 270.000,00 gebracht. Dabei habe sich die Stadt bei ihrem 30 %igen Gemeindefinanzierungsanteil bislang ca. € 81.000,00 erspart.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Referates Friedhöfe
(Bericht vom 09.01.2015)

24

Gemäß den Grundsätzen der Friedhofsordnung (GR-Beschluss vom 03.12.1998
i.d.F. vom 15.07.2010) wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte über Antrag
durch bescheidmäßige Zuweisung erworben und in der Regel auf die Dauer der
jeweils einzuhaltenden Ruhefrist eingeräumt. Dieses impliziert u.a. den per Verordnung normierten Rechtsanspruch, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von
Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, Verwandter, Verschwägerter oder
Lebensgefährten beisetzen zu lassen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass ein Bestattungsunternehmen mit einem Benützungsrecht für zwei Erdgräber ausgestattet
worden war, und regte an, die Ausübung des Benützungsrechtes einer juristischen
Person an einer Grabstätte (v.a. die Beziehung zwischen grabbenützungsberechtigter und beizusetzender Person) einer rechtskonformen Regelung zuzuleiten.

25

Des Weiteren konstatierte die Kontrollabteilung, dass die zum Prüfungszeitpunkt
gültige Friedhofsordnung an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Beisetzungen und Verabschiedungen vorsah. Da dem gegenüber die
Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung zeigten, dass im Jahr 2013 an Samstagen insgesamt 90 und im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 43 Erdbestattungen,
Verabschiedungen oder Urnenbeisetzungen ausgerichtet worden sind, hat die
Kontrollabteilung eine Aktualisierung der diesbezüglichen Bestimmungen der
Friedhofsordnung empfohlen.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

16