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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.108

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tung, Teamsitzung und Tagesausflug) als auch der insgesamt geleisteten Mehrleistungsstunden abgerufen werden kann.
Darauf Bezug nehmend sicherte die MA V/Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und
Sport eine Überarbeitung des Formulars zur Abrechnung der Mehrleistungsstunden zu.
Im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau 2016 wurde von der Fachdienststelle ein nach den Anregungen der Kontrollabteilung überarbeitetes Formblatt für Mehrstundenmeldungen der AssistentInnen übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

87

Die Mehrleistungsstunden der Assistenzkräfte wurden über die Voranschlagspost
1/250000-565180 Schülerhorte – Mehrleistungsvergütungen Inspektionsgebühren
S120 – abgerechnet.
In diesem Zusammenhang hat die Kontrollabteilung angemerkt, die Postenbezeichnung „Mehrleistungsvergütungen Inspektionsgebühren S120“ auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
In ihrer Stellungnahme teilte die MA V/Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport
dazu mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
In der nunmehr vorgenommenen Follow up – Einschau 2016 teilte die geprüfte
Dienststelle mit, dass in Abstimmung mit dem Amt für Personalwesen ab dem Kalenderjahr 2017 die Sommereinsatzstunden auf der Post „Mehrleistungsvergütungen“ verbucht werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

88

Assistenzkräfte mit vertraglicher Sondervereinbarung „Ferienregelung“ haben
ebenfalls in den Zeiten außerhalb des Hortjahres (Ferien) keine Kinderbetreuung
zu leisten.
Gemäß Dienstvertrag wurden dem durchschnittlichen jahresdurchgängigen Beschäftigungsausmaß dieser Assistenzkräfte generell 60 Ferientage zugrunde gelegt. Bei allfälliger Über- bzw. Unterschreitung dieser 60 Ferientage stand ihnen
ein Zeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zu.
Diesbezüglich haben Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass es einerseits im Hortjahr 2014/2015 zu einer Unterschreitung und anderseits im Hortjahr
2015/2016 zu einer Überschreitung der in Rede stehenden Ferientage gekommen
war.
Den Assistenzkräften mit vertraglicher Sondervereinbarung „Ferienregelung“ ist in
den geprüften Betriebsjahren weder eine finanzielle Abgeltung noch ein allfälliger
Zeitausgleich für diese „Ferientage“ zugesprochen worden, weshalb empfohlen
wurde, auf die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen (Dienstvertrag) Bedacht zu
nehmen.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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