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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.119

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In der erwähnten Geschäftseinteilung (Magistratsgeschäftsordnung – Besonderer
Teil, MGO – Verfügung vom 14.12.2015 mit Wirkung 01.01.2016) waren dem Amt
für Allgemeine Servicedienste eine Vielzahl von Aufgabengebieten zugeordnet,
u.a. auch die „Zentrale Beschaffung gemäß § 16 Abs. 1 MGO“. Die Kontrollabteilung stellte im Rahmen ihrer Einschau jedoch fest, dass die Agenden der Beschaffung und Instandhaltung im § 17 Beschaffung und Instandhaltung MGO (Verfügung vom 17.12.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015) festgehalten wurden und sich
nicht wie zuvor zitiert im § 16 leg. cit. wiederfanden.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, den Verweis bezüglich der zentralen Beschaffung in der Geschäftseinteilung (MGO – Besonderer Teil) im Zuge der nächsten Modifizierung der MGO in dieser Hinsicht zu aktualisieren. Die Kontrollabteilung konnte sich davon überzeugen, dass die Modifizierung bezüglich des beschriebenen Verweises in der MGO am 12.10.2016 (mit Wirkung vom 15.10.2016)
erfolgte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

105

In einer Zusammenschau der Dienstanweisung des Magistratsdirektors vom
05.07.1996 (Verfügung über die Inventarisierung von Ge- und Verbrauchsgütern)
und der zur Einschau gültigen MGO stellte die Kontrollabteilung fest, dass in der
Dienstanweisung sowohl der Verweis auf die gültige MGO hinsichtlich der Inventarisierung, als auch der Anschaffungswert (zudem noch in ATS) der zu inventarisierenden Güter mit der MGO nicht korrespondierten. Die Kontrollabteilung empfahl
daher, die Dienstanweisung aus dem Jahr 1996 betreffend das Inventarwesen an
die aktuellen Gegebenheiten anzupassen bzw. eine wertmäßige Übereinstimmung
mit der MGO herbeizuführen.
Die zuständige Dienststelle teilte der Kontrollabteilung im Anhörungsverfahren mit,
dass der Empfehlung nachgekommen werde. Während der Follow – up Einschau
2016 ergab die Nachfrage seitens der Kontrollabteilung, dass die Umsetzung mit
der Einführung eines neuen Buchhaltungsprogrammes unter Federführung der
MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung noch abzustimmen sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

106

Laut der im Magistrat der Stadt Innsbruck geführten Produktliste war der Leiter des
Referates Einkauf und Allgemeine Servicedienste u.a. für das Produkt „Einkauf“
zuständig, welches den Einkauf von Büroeinrichtungen, Büromaschinen und Kopiergeräten, sowie von Büromaterial, Fachliteratur, Dienst- und Sicherheitsbekleidung und Reinigungsmaterial für die Reinigung von Schulen und Kindergärten umfasste. In Bezug auf das Produkt „Einkauf“ und die darin genannte Reinigung der
Schulen und Kindergärten verwies die Kontrollabteilung auf den Geschäftsbesorgungsvertrag 2013, der zwischen der Innsbrucker Immobilien Service GmbH
(IISG) und der Stadt Innsbruck abgeschlossen wurde.
In diesem Kontrakt wurde u.a. vereinbart, dass die Reinigung von sämtlichen öffentlichen Gebäuden (inkl. Schulen, Kindergärten, Horten), die von der Stadt Innsbruck angemietet (Eigentümerin ist die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG –
IIG & Co KG) werden, der IISG obliegt. Die Kontrollabteilung regte folglich an, das

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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