Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.131
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Bei der Einsichtnahme in die Personalgestion war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Einschau 51 Dienstnehmer im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses tätig gewesen sind. Bei einem Teil dieser Verträge wurde hinsichtlich der Wertbeständigkeit des Entgeltes vereinbart, dass die Indexanpassung
grundsätzlich jährlich zu erfolgen hatte, wobei Schwankungen bis 5 % jedoch unberücksichtigt blieben.
Im Gegensatz dazu wurde die Wertbeständigkeit bei anderen Dienstverhältnissen
dieser Art ohne Schwellenwert vereinbart. Die Indexanpassung war laut Vertrag
jährlich zum 01.01. vorzunehmen. Eine Überprüfung der Kontrollabteilung von einzelnen Verträgen brachte das Ergebnis, dass in diesen Fällen jedoch keine jährliche Valorisierung vorgenommen worden ist. Die Kontrollabteilung empfahl daher,
die freien Dienstverträge ohne Schwellenwertregelung hinsichtlich der Wertbeständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nachzahlung der nicht valorisierten Beträge an die Dienstnehmer zu veranlassen.
Die NHT wies im Anhörungsverfahren darauf hin, dass die Personalverrechnung
bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme bereits alle rechtlich vereinbarten valorisierten Beträge an die betroffenen Dienstnehmer nachbezahlt hat. Der entsprechende
Nachweis konnte von der NHT mit der Stellungnahme zur diesjährigen Follow – up
Prüfung erbracht werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Rahmen der Einschau von Lohnabrechnungen, welche die NHT für Wohnungseigentumsgemeinschaften bzw. deren Arbeitnehmer abrechnete, wurden
Dienstgeberzuschläge abgeführt. Die Kontrollabteilung machte die NHT darauf
aufmerksam, dass nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kein Dienstgeberzuschlag zu entrichten ist, da keine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer besteht bzw. bestand. Die Kontrollabteilung
empfahl daher, eine Überprüfung der Lohnabrechnungen bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften im Hinblick auf die Berechnung und Abführung des Dienstgeberzuschlages vorzunehmen. Des Weiteren wurde eine Rückforderung dieser –
aus Sicht der Kontrollabteilung – irrtümlich abgeführten Beträge beim Betriebsfinanzamt empfohlen.
In der Stellungnahme teilte die NHT der Kontrollabteilung mit, dass die Beträge
von zwei festgestellten Überzahlungen beim Finanzamt bereits gegenverrechnet
worden wären. Die diesbezüglichen belegmäßigen Dokumentationen wurden von
der NHT im Zuge der gegenständlichen Follow – up Einschau erbracht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Der bei der NHT zum Prüfungszeitpunkt geltende Kollektivvertrag sah für langjährige Dienste der Angestellten nach einer Beschäftigung von 15, 25 und 35 Jahren
jeweils mindestens ein Brutto-Monatsentgelt als einmalige Anerkennungszahlung
vor, das nach § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes berechnet wurde. Zusätzlich
ist der Angestellte an seinem Ehrentag vom Dienst (unter Fortzahlung seines Entgeltes) befreit worden. Die Rückstellung für Jubiläumsgelder belief sich im Jahr
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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