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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.139

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Von der Kontrollabteilung wurde auch für den Fall von WA09 empfohlen, eine
Rückrechnung bzw. Korrektur der sich durch diese aufgezeigte Zinsthematik ergebenden erhöhten Mietzinsvorschreibungen und -zahlungen (verursacht durch die
erhöhte Annuität) – allenfalls auch in Abstimmung mit der Wohnbauförderung – zu
prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.
Im Anhörungsverfahren wie auch in der aktuellen Follow up – Einschau 2016 wurde von der NHT bestätigt, dass die Einhaltung der Zinsobergrenze der Wohnbauförderung bei sämtlichen Bautengruppen überprüft worden wäre und dass gegebenenfalls Rückrechnungen vorgenommen worden seien. Als Nachweis der Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlung wurde von der NHT die betreffend das
Objekt WA09 durchgeführte Rückrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2015 vorgelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

141

Neben den Tiefgaragenabstellplätzen, welche den einzelnen Wohnungen im
Wohnbauprojekt WA09 zuordenbar sind, waren zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung weitere Tiefgaragenabstellplätze vermietet. Die Mietverträge
wurden dabei mit einem monatlichen Bruttomietzins in Höhe von € 50,00 (netto
€ 41,67) errichtet. Dieses Entgelt ist gemäß den Mietverträgen wertgesichert nach
dem VPI 2010 vereinbart, wobei bei der Berechnung der Wertsicherung von der
Indexzahl des Monats März 2013 auszugehen ist.
Bei der Überprüfung der von der NHT vorgenommenen Wertsicherungsberechnungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass eine Valorisierung des Mietentgeltes
erstmals ab 01.07.2015 – und hier anhand der Indexzahl des Monats März 2014 –
vorgenommen worden ist. Nachdem die Mietverträge im Feber/März 2014 abgeschlossen worden sind, wäre aus vertraglicher Sicht die erste Mietzinsanpassung
von der NHT per 01.07.2014 anhand der Indexzahl für den Monat März 2013 vorzunehmen gewesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Wertsicherung der vermieteten Tiefgaragenabstellplätze künftig vertragskonform vorzunehmen. Die NHT hielt in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme seinerzeit unter anderem fest, dass es durch die teilweise nicht durchgeführten Indexierungen in keinem Fall zu einer finanziellen
Schlechterstellung der Mieter gekommen ist.
Weiterführend wurde von der NHT im damaligen Anhörungsverfahren und auch in
der heurigen Follow up – Einschau 2016 darüber informiert, dass die Wertsicherung mit Aktenvermerk vom 17.05.2016 für sämtliche künftige Valorisierungen auf
den VPI 2015 – mit Ausgangswert des Mietvertragsbeginns – festgelegt worden
ist. Diesbezügliche Nachweise sind der Kontrollabteilung übermittelt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

142

Bei der Sichtung der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Mietverträge hinsichtlich
der zusätzlich vermieteten Tiefgaragenabstellplätze war für die Kontrollabteilung
auffällig, dass in den Verträgen uneinheitliche Verbraucherpreisindizes (VPI 2010
und VPI 1996) als Grundlage für die Wertsicherung fixiert worden sind. Eine da-

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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