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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.140

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hingehende Abklärung ergab, dass jene Verträge, die vom Bereich Wohncenter
und Recht formuliert wurden, mit dem VPI 2010 abgeschlossen worden sind. Mietverträge für Tiefgaragenplätze, welche im Zuge eines späteren Bestandnehmerwechsels von der NHT-Hausverwaltung abgeschlossen wurden, sahen den
VPI 1996 vor.
Im Sinne einer einheitlichen Mietvertragsformulierung und dadurch gewährleistbaren einheitlichen Handhabung der Wertsicherung empfahl die Kontrollabteilung,
die offenbar in diesem Punkt bestehenden unterschiedlichen Mietvertragsvorlagen
anzugleichen.
Im Anhörungsverfahren und auch in der aktuellen Follow up – Einschau 2016 wurde von der NHT berichtet, dass sämtliche Mietverträge betreffend Autoabstellplätze (sowohl im Neubaubereich, als auch bei einer nachträglichen Vermietung durch
die Hausverwaltung) inhaltlich auf den VPI 2015 vereinheitlicht worden wären (vgl.
Aktenvermerk vom 17.05.2016 in Tz 141). Als Nachweis wurden der Kontrollabteilung die aktualisierten Mietvertragsvorlagen bereitgestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

143

Die in den abgeschlossenen Kaufverträgen betreffend die Wohnanlage Lange
Gasse 12 in Wattens – Eigentumswohnungen (WA10E) angeführten Nutzwerte je
Wohnung und Tiefgaragenabstellplatz ergaben sich ausgehend von einem am
11.03.2013 erstellten Nutzwertgutachten. Bei der Einsichtnahme in die von der
NHT an die einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten monatlichen Betriebskostenvorschreibungen durch die Kontrollabteilung zeigte sich, dass die hinterlegten
Wohnungsnutzwerte betreffend die Wohnungen Top 13 und 14 nicht mit den in
den Kaufverträgen angeführten Werten korrespondierten.
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung in dieser Sache ergaben, dass sich die
Nutzwerte dieser beiden Wohnungen aufgrund einer erfolgten Vergrößerung der
Terrassenflächen ergeben haben. Zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung waren EDV-mäßig noch die vor dieser Änderung berechneten Nutzwerte hinterlegt und wurden nicht an die neuen Gegebenheiten angepasst.
Von der Kontrollabteilung wurde empfohlen, diesen Sachverhalt zu überprüfen und
gegebenenfalls die EDV-mäßige Erfassung der Nutzwerte entsprechend zu korrigieren. Außerdem war nach Meinung der Kontrollabteilung von der NHT die Auswirkung dieser falschen Nutzwert-Hinterlegung auf bereits durchgeführte Betriebskostenabrechnungen zu untersuchen und diese allenfalls zu korrigieren.
Im damaligen Anhörungsverfahren wie auch in der Follow up – Einschau 2016
bestätigte die NHT, dass die Kontrolle der betreffenden Nutzwerte und die Anpassung der Vorschreibungen vorgenommen worden sind. Diesbezügliche Nachweise
(Aktenvermerk vom 09.05.2016 samt Buchungsunterlagen) sind der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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