Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf
- S.58
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Im Zuge einer stichprobenartigen Verifizierung der Höhe einzelner Mietzinse stellte
die Kontrollabteilung auch einen beispielhaften Vergleich der Einheitspreise je
Quadratmeter vermieteter Fläche innerhalb der im Jahr 2012 neu abgeschlossenen Mietverträge an. Diese Stichprobe beschränkte sich lediglich auf die Kategorien Verkaufsstand, Terrasse, Keller, Kühlraum und Büro. Im Konnex damit war
bemerkenswert, dass mit Ausnahme der Terrasse an der Nordseite der Markthalle
(für die jeweils ein einheitlicher Quadratmeterpreis verrechnet worden ist) alle anderen in die Stichprobe einbezogenen Fälle unterschiedliche Einheitspreise innerhalb ihrer Gruppe aufgewiesen haben. Die Kontrollabteilung verkannte in dieser
Angelegenheit nicht, dass es preisliche Abstufungen nach Lage, Ausstattung,
Größe etc. geben kann und fallweise auch geben muss, war aber doch über die
Vielzahl der Differenzierungen verwundert. In Beantwortung einer ergänzenden
Anfrage der Kontrollabteilung zu diesem Sachverhalt und der fehlenden Einheitlichkeit der Tarife für die Mietflächen wurde von der MHB eingeräumt, dass es derzeit keine offizielle Tarif- oder Preisliste gäbe.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine Tarif- oder Preisliste mit dem Ziel zu erarbeiten, eine Harmonisierung der Quadratmeterpreise in den einzelnen Vermietungsarten zu erreichen. Diese Tarif- oder Preisliste sollte idealerweise auch einem Gesellschaftsorgan zur Genehmigung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Zur Umsetzung dieser Empfehlung gab die Geschäftsführung der MHB im Rahmen der Follow up – Einschau 2013 bekannt, dass federführend durch den Geschäftsbereich Objektmanagement und in Zusammenarbeit mit der langjährigen
Mitarbeiterin der MHB eine Evidenzliste sämtlicher Bestandverhältnisse in der
Markthalle Innsbruck erarbeitet werde. Diese soll unter anderem auch Grundlage
für die Erstellung einer Richtlinie für die Preise und Tarife bei Vermietungen in der
Markthalle sein. Eine solche Richtlinie dürfe aber nach Meinung der MHB keine
unverrückbare Vorgabe sein, sondern werde im Einzelfall nach verschiedensten
Kriterien (z.B. Lage, Größe, Nachfrage etc.) ein jeweils angemessener Mietzins zu
bilden sein.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2014 versicherte die Geschäftsführung der
MHB in dieser Angelegenheit, dass grundsätzlich eine einheitliche Kalkulation für
die Berechnung der Mieten der Halle sowie der Mieten für Lagerraum, Kühlraum
und Tiefkühlraum sowie den zugehörigen Betriebskosten erfolge. Der abgegebenen Stellungnahme zufolge wären allerdings Besonderheiten, wie z.B. Mietreduktionen für Neumieter oder Mieten bei Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen,
eine Anpassung an diverse Erfordernisse sei jedenfalls teilweise notwendig.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Die Kontrollabteilung erwähnte ergänzend, dass im Zuge der Prüfung der Mietverträge auch auffällig geworden ist, dass einzelnen Mietern (nicht ausbezahlte, sondern im Wege von Gutschriften abgewickelte) Investitionszuschüsse in zum Teil
beachtlicher Höhe (maximal € 10.000,00) oder temporäre Mietreduktionen gewährt
worden sind. Die Kontrollabteilung möchte in keiner Weise die in Einzelfällen bestehende Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Zuschusses an Mieter für begründete besondere Investitionen oder eine zeitlich begrenzte Reduzierung der
Miete unter besonderen Umständen in Abrede stellen. In den ihr vorliegenden Prüfungsunterlagen vermisste die Kontrollabteilung aber jeglichen Hinweis auf einen
genau bezeichneten Anlass und die Berechnung der Höhe eines zuerkannten Investitionszuschusses bzw. auf eine durchgeführte nachgeordnete Kontrolle (be-
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Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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