Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf
- S.66
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Im Anhörungsverfahren wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Benützung von
verschiedenen Einrichtungen in den Räumlichkeiten der BFI das Einvernehmen
zwischen den beteiligten Amtsvorständen bestehe. Dieses sei in einer Besprechung vom 14.01.2014 nochmals bekräftigt und die Rahmenbedingungen der Benützung in der Zwischenzeit auch schriftlich dokumentiert worden.
Ergänzend dazu wurde der Kontrollabteilung anlässlich der Follow up – Einschau
2014 eine diesbezügliche Verfügung des Magistratsdirektors zur Nutzung von Einrichtungen der BFI durch die MÜG, datiert mit 30.07.2014, übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Der Bericht über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck, IV. Quartal
2013, wurde nach Vorberatung im städtischen Kontrollausschuss am 13.03.2014
vom GR der LH Innsbruck in seiner Sitzung am 27.03.2014 behandelt. In diesem
Rahmen wurde der Antrag des Kontrollausschusses beschlossen, dass
1. die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Ausübung des Dienstsports für die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) geschaffen werden und
2. im Sinne der Gleichbehandlung der MitarbeiterInnen die Ämter befragt werden,
inwieweit textile Ausstattung abseits der Dienstkleidung erforderlich ist und in
welchen Ämtern die MitarbeiterInnen bereits über die normale Dienstkleidung
hinaus (z.B. Funktionsunterwäsche) ausgestattet worden sind. Auf Basis des
Befragungsergebnisses sollen die Dienstbekleidungsvorschriften überarbeitet
werden.
Zum Follow up 2014 hat die Kontrollabteilung den Umsetzungsstand in dieser Sache hinterfragt:
Zu Punkt 1 des Antrages wies der Magistratsdirektor in seiner Funktion als Leiter
des inneren Dienstes darauf hin, dass die Anordnung des Dienstsportes nicht in
die Zuständigkeit des Stadtsenates, sondern in die Kompetenz der Bürgermeisterin falle. Die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe müssten aufgrund
ihres Aufgabengebietes und des belastenden Schichtdienstes körperlich belastbar
und fit sein. So bestimme § 38a Abs. 2 lit. b IStR, dass die städtischen Organe der
öffentlichen Aufsicht über die erforderliche körperliche Eignung verfügen müssen.
Zum Erhalt dieser sei ein regelmäßiger Dienstsport notwendig.
So habe Frau Bürgermeisterin am 15.09.2014 den Dienstsport für die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe wie folgt verfügt:
„Die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe haben zum Erhalt ihrer körperlichen Einsatzfähigkeit regelmäßig Dienstsport auszuüben. Dieser soll nach
dienstlicher Verfügbarkeit durchschnittlich wöchentlich 90 Minuten betragen und
nach den Anweisungen des zuständigen Amtsvorstandes durchgeführt werden.“
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Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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