Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf
- S.79
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Den (insgesamt) vier in der Funktion eines Dienstleiters tätigen Bediensteten der
BFI ist seit 01.01.2006 eine Mehrleistungsvergütung für quantitative Mehrleistungen zuerkannt, welche sich zum Prüfungszeitpunkt auf € 228,87 brutto monatlich
belief.
In der damaligen Antragstellung wurde argumentiert, dass sich sowohl durch die
Umstellung des Dienstplanmodells auf das Poolsystem als auch aufgrund der begleitenden Neueinteilung der Aufgabengebiete zwischen Offizieren und Dienstleitern für die Dienstleiter eine quantitative Mehrleistung ergeben habe, welche u.a.
aus dem Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Diensteinteilung (Krankmeldungen und Zeitausgleichsführung mit nachfolgender Umstrukturierung der Einsatzmannschaft, Einteilung der Brandsicherheitswachdienste, zentrale Ansprechperson für die FF etc.), der neuen monatlichen Dienstbuchführung, der neuen
Ausbildungsdokumentation sowie der Einteilung der Mannschaft zur Ausbildung
resultiere.
Diese Mehrleistung könne in der 24-stündigen Dienstschicht nicht innerhalb der
normalen Arbeitszeit bewerkstelligt werden und müsse daher insbesondere auch
an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen geleistet werden. Seitens des Branddirektors wurde damals der durchschnittliche Zeitaufwand hierfür mit täglich vier
Stunden beziffert, was bei durchschnittlich 9 Dienstschichten eine Mehrleistung
der Dienstleiter von 36 Stunden pro Monat bedeute.
Die Gewährung der Mehrleistungsvergütung wurde befristet ausgesprochen, zum
einen auf die Dauer der Funktionsausübung und zum anderen auf die tatsächlich
erforderlich bleibende Erbringung der quantitativen Mehrarbeit.
Wie die Kontrollabteilung festgestellt hat, sind die der Zulagengewährung seinerzeit zugrunde gelegten Motive inhaltlich seither nie hinterfragt worden.
Die Kontrollabteilung empfahl, die den Dienstleitern der BFI gewährte quantitative
Mehrleistungsvergütung einer Neubeurteilung zu unterziehen. Aus der Sicht der
Kontrollabteilung erschien die zeitlich definierte Mehrbelastung im Ausmaß von
täglich vier Stunden jedenfalls großzügig bemessen, zumal die einzelnen Pools ihre Dienst- und Urlaubseinteilung mittels Monatsplänen selbstständig bewerkstelligen und die Aufgabe der Diensteinteilung samt den damit verbundenen Nebenarbeiten, wie Umstrukturierung der Einsatzmannschaft bei Krankheitsfällen oder
Zeitausgleichen, naturgemäß in das Aufgabenprofil eines Dienstleiters fällt.
Die BFI sagte in ihrer Stellungnahme zu, dass in Anlehnung an die Vorgangsweise
bezüglich der Mehrleistungsvergütung für die Offiziere die Kalendermonate März
bis Mai (2014) zur Evaluierung der anfallenden Mehrdienstzeiten verwendet werde
und abschließend ein Bericht an die Abteilungsleitung ergehe.
Das Amt für Personalwesen signalisierte, dass die Mehrleistungsvergütungen für
Dienstleiter einer Neubetrachtung unterzogen werden würden.
Zum Fortgang der Angelegenheit befragt, wurde der Kontrollabteilung im Zuge des
Follow up 2014 mitgeteilt, dass im Evaluierungszeitraum März bis April 2014 die
erhobenen Zeiten geprüft worden seien. Die Dienstleiter hätten auch in der Bereitschaftszeit ihre vorgegebenen Arbeiten zu erfüllen und stünden des Weiteren für
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Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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