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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.82

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In seiner Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2014 informierte der Amtsleiter,
dass dieser Punkt nicht von der Berufsfeuerwehr beantwortet werden könne, da
„die Bereiche der IVB im Zusammenhang mit der Stadt Innsbruck von der MA IV
bearbeitet werden und dem Amt hier keine Unterlagen zugänglich sind“.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

100

Des Weiteren war den Prüfungsunterlagen zu entnehmen, dass die BFI im Jahr
2008 ein Fahrzeugkonzept für das Feuerwehrwesen der Stadt Innsbruck erarbeitet
bzw. erstellt hat. Dem gegenständlichen Fahrzeugkonzept war u.a. zu entnehmen,
dass die Stadt Innsbruck grundsätzlich dem Ankauf von Fahrzeugen aus Eigenmitteln der FF („Kameradschaftskasse“) zustimmt, wenn diese auch die Instandhaltungskosten (Reifen, Schneeketten, Reparaturen, etc.) dieser Fahrzeuge übernehmen. Dazu hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass lt. erhaltener Aussage
die Aufwendungen für die Instandhaltung sämtlicher Fahrzeuge jedoch die BFI
trägt.
Aus diesem Grund wurde empfohlen, die Übernahme der Instandhaltungskosten
bei Fahrzeugselbstbeschaffungen aus Eigenmitteln der „Kameradschaftskasse“
neu festzulegen.
Diesbezüglich sicherte die Berufsfeuerwehr in ihrer Stellungnahme zu, mit dem
Bezirksfeuerwehrausschuss Kontakt aufzunehmen, die weitere Vorgehensweise
innerhalb des Bezirksausschusses zu beschließen und allfällige Änderungen dem
StS zur Entscheidung vorzulegen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2014 teilte die Berufsfeuerwehr hierzu mit,
dass im Fahrzeugkonzept 2015 (eingereicht am 20.01.2015) die Empfehlung der
Kontrollabteilung berücksichtigt worden sei. Eine positive Beschlussfassung des
StS werde abgewartet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

101

Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Zeitraum von 2008 bis
2012 mehrere Feuerwehrfahrzeuge im Sinne einer „steueroptimierten Beschaffung“ von der IVB angekauft worden sind. Im Gegenzug erhielt die IVB für jede
Anschaffung eine Kapitaltransferzahlung in Form einer Gesellschaftereinlage auf
Basis des Nettoaufwandes.
Wie die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, ist in den Jahren 2010 und
2012 nicht nur der Nettomietzins, sondern irrtümlich auch der Steuerbetrag vom
jährlichen Gesellschafterzuschuss an die IVB in Abzug gebracht worden. Des Weiteren ist die Gesellschaftereinlage 2010 um die im Jahr 2009 verrechnete Umsatzsteuer reduziert worden. Darüber hinaus ist der IVB im Jahr 2013 eine zusätzliche
Gesellschaftereinlage in der Höhe von rd. € 77,0 Tsd. gewährt worden. Dieser Betrag diente zur Kompensation der in den Vorjahren in zu geringer Höhe geleisteten
Gesellschafterzuschüsse.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

70