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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.85

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Hierzu merkte die Kontrollabteilung an, dass gem. § 19 „Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens“ der Anlage 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2003 i.d.g.F. zur Durchführung des LFG 2001 (Satzung der Freiwilligen Feuerwehren) dem Kassier die Führung der Kasse sowie die Verwaltung
des Vermögens obliegt. Unter anderem hat er dabei die Aufgabe der Führung von
Inventaraufzeichnungen wahrzunehmen.
Dabei ist nach den Bestimmungen der eben angesprochenen Verordnung der Tiroler Landesregierung (§ 21) für die in Verwendung der FF stehenden beweglichen
Anlagegüter ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen „Inventarkontoblättern“ zu
führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Maschinen
und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge etc.) vorzunehmen. Aus dem Verzeichnis sollten der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert sowie das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können.
Die Kontrollabteilung hat daher empfohlen, am Ende oder zu Beginn eines jeden
Wirtschaftsjahres am Standort der jeweiligen FF eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen und die Änderungen in das Inventarverzeichnis der BFI aufzunehmen. Eine laufende Bestandsaufnahme durch die FF mittels eben angesprochener „Inventarkontoblätter“ nimmt die Kontrollabteilung dabei als gegeben
an.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
betreffend eine lückenlose Inventarisierung mit dem Bezirksfeuerwehrverband und
in weiterer Folge mit allen Kassieren der FF Kontakt aufgenommen werde. Jedenfalls werde am Ende eines Wirtschaftsjahres am Standort aller FF eine körperliche
Bestandsaufnahme durchgeführt.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Follow up – Einschau waren noch nicht alle Inventarlisten der FF bei der BFI eingelangt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Anlässlich der Einschau in das Handkassenwesen der BFI wurde u.a. festgestellt,
dass auf Befragen der Kontrollabteilung die Kassenverantwortlichen i.d.R. keine
Auskunft über die Höhe der Versicherungssumme des ihnen anvertrauten Handverlages geben konnten. Dieser Umstand ist u.a. auch darauf zurückzuführen,
dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Beurteilung der Sicherheitsklasse
der Kasseneinrichtungen und Tresore fehlt. In einem Schadensfall würde dies
zwar durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen vorgenommen werden, im Falle des Abhandenkommens des gesamten Tresors wären
jedoch versicherungsrechtliche Probleme nicht auszuschließen.
Die Kontrollabteilung hat empfohlen, diesbezüglich eine organisatorische Regelung zu treffen, um eine lückenlose Information in den versicherungsrechtlichen
Belangen des Handkassenwesens der BFI zu gewährleisten.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab die städtische Dienststelle bekannt,
dass sie mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten mit dem Ziel Kontakt aufnehmen werde, auch für die Mitarbeiter eine transparente Regelung und eine korrekte
Versicherung der Kasseneinrichtungen und Tresore zu erwirken.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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