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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.105

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troffenen Mitarbeiters bebucht, obwohl die Aufteilung gemäß Funktionsmatrix
eine Verteilung von 59 % ergab. Im Gegensatz dazu wurde der Kostenträger
4410021 „Bürgerinformation und Beratung“ mit den Personalkosten geringer
belastet als in der Stundenaufteilung der Funktionsmatrix vorgesehen.
 Eine Mitarbeiterin des Referates Wohnbauförderung wechselte in ein anderes
Referat des Amtes für Wohnungsservice, wurde aber mit den Personalkosten
noch zu 100 % auf dem Kostenträger 4410041 – „Mietzins- und Annuitätenbeihilfe“ geführt, der bei der Wohnbauförderung angesiedelt ist.
Die Kontrollabteilung sprach die Empfehlung aus, eine Harmonisierung der Stundenaufzeichnungen der Funktionsmatrix mit der auf Prozente basierenden Personalkostenverteilung für die Kostenträgerrechnung durchzuführen. Des Weiteren
regte die Kontrollabteilung an, die Kostenzuordnung der oben erwähnten Mitarbeiterin entsprechend der Dienstzuteilung zu korrigieren. Auch in diesem Fall hat die
Nachfrage der Kontrollabteilung zur Follow up – Einschau 2014 ergeben, dass der
Empfehlung nachgekommen worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Der im Jahr 2013 im Rahmen der Impulsförderung „Nachträglicher Lifteinbau“
ausbezahlte Gesamtbetrag in Höhe von € 171.991,13 betraf – gemessen an den
Aktenzahlen aus der städt. Registratur – insgesamt 28 Akten. Der überwiegende
Teil dieser Akten bzw. der diesbezüglichen Dokumentationen und Berechnungen
war für die Kontrollabteilung vollständig nachvollziehbar. Bei insgesamt 6 Akten
ergaben sich Feststellungen und Empfehlungen:
Städtischer Annuitätenzuschuss für 12 Jahre
trotz lediglich 10-jähriger Darlehenslaufzeit (5 Akten):
Bei insgesamt 5 Akten war für die Kontrollabteilung auffallend, dass die der Förderung zugrunde liegenden Wohnhaussanierungsdarlehen entsprechend den Zusicherungen des Landes Tirol offensichtlich mit einer Laufzeit von 10 Jahren vereinbart worden waren. Demgemäß setzte das Land Tirol seine jeweiligen Förderungen in Form der 25 %igen Annuitätenzuschüsse bei den Endabrechnungen für eine Laufzeit von 10 Jahren (also 20 halbjährliche Annuitätenzuschüsse) fest. Im
Unterschied zur Landesförderung wurde die städtische Förderung (ebenso
25 %iger Annuitätenzuschuss bei halbjährlicher Auszahlung) zeitlich nicht für die
Dauer der 10-jährigen Darlehenslaufzeit festgesetzt, sondern für eine fiktive Darlehenslaufzeit von 12 Jahren (somit 24 halbjährliche Annuitätenzuschüsse) bemessen. Durch diese Vorgehensweise ergibt sich bei einer gesamthaften Betrachtung
des städtischen Förderungsbeitrages (Summe der Annuitätenzuschüsse über die
Laufzeit) ein höherer Förderbetrag der Stadt Innsbruck als jener des Landes Tirol.
Hinsichtlich der 5 betreffenden Akten errechnete die Kontrollabteilung einen gesamten Differenzbetrag (über die Laufzeit von 12 Jahren) in Höhe von € 10.671,60
zu Lasten der Stadt Innsbruck. Die vom GR in Kraft gesetzten Förderungsrichtlinien sehen zwar vor, dass die städtische Impulsförderung in Form der Gewährung
von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 % der im Sinne der Wohnhaussanierungsrichtlinien des Landes Tirol förderbaren Gesamtbaukosten auf eine Laufzeit von 12 Jahren erfolgt. Trotz dieses Umstandes wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die in den aufgezeigten Akten gewählte Vorgehensweise (Annuitätenzuschuss auf 12 Jahre, obwohl die Darlehenslaufzeit lediglich 10 Jahre beträgt) letztlich dazu führt, dass die Stadt Innsbruck über die Förder-

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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