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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.44

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(4) Das Land Tirol sichert der Landeshauptstadt Innsbruck bei regionalen Linien ein Mitspracherecht
bei der Gestaltung der Linienführung sowie Haltestellenbedienung in Innsbruck zu.
(5) Die Landeshauptstadt Innsbruck sichert dem Land Tirol ein Mitspracherecht bei der strategischen
Entwicklung

des

städtischen

Netzes,

insbesondere

der

Entwicklung

von

Takt-

und

Umsteigeknoten und Linienführungen zu.
(6) Die Vertragspartner werden auf gesellschaftsrechtlichem Weg gegenüber der VTG und der IVB
hinwirken, dass diese gemeinsame Planung und Umsetzung gewährleistet ist.

III.

Strukturelle Kooperation

(1) Das Land Tirol und die Landeshauptstadt Innsbruck streben ein effizientes, insbesondere ohne
Doppelgleisigkeiten geführtes Gesamtsystem im Öffentlichen Verkehr an. Dabei sollen
insbesondere

Strukturen

(Infrastruktur,

Vertriebssystem,

Fahrgastinformation

und

Verkehrsmodelle, etc.) derart geschaffen werden, dass diese sowohl von beiden Vertragspartnern
als auch von VTG und IVB gegenseitig im erforderlichen Ausmaß genutzt werden können.
(2) Die Planung, Umsetzung und Nutzung dieser Projekte hat daher derart zu erfolgen, dass die
Anforderungen von beiden Seiten von Beginn an berücksichtigt und abgestimmt werden.
(3) Die Vertragspartner werden auf gesellschaftsrechtlichem Weg gegenüber der VTG und der IVB
hinwirken, dass diese gemeinsame Planung, Umsetzung und Nutzung von Strukturen und
Systemen gewährleistet ist.

IV.

Tarifkooperation

(1) Die Vertragspartner erkennen die Bedeutung und Notwendigkeit eines für Tirol und Innsbruck
abgestimmten Tarifsystems. Sowohl die Einführung und Weiterentwicklung der Tarifreform des
Landes mit Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Innsbruck im Jahr 2017, als auch die
Fortführung der innerstädtischen Tarife sind daher ab sofort abzustimmen und haben die
jeweiligen Anforderungen des Vertragspartners bestmöglich zu berücksichtigen.
(2) Bewertungskriterien für diese Überlegungen sind dabei
a. die Gestaltung eines modernen, einfachen, und durchlässigen Tarifsystems ohne die
Einrichtung einer zuschlagspflichtigen Kernzone,
b. ein Tarifsystem sowie eine Tarifhöhe, die zum Umsteigen in den Öffentlichen Verkehr
anregen soll und die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung bestmöglich berücksichtigt,
c.

eine Abgeltungs- und Einnahmengestaltung zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlich
langfristig darstellbaren Mindestdeckung der anfallenden Betriebskosten der IVB.

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