Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.45

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V.

Straßenbahn im Zentralraum

(1) Das Land Tirol und die Landeshauptstadt Innsbruck bekennen sich zum Innsbrucker
Straßenbahnnetz sowie zur Regionalbahn von Völs nach Rum als wesentliche Stütze des ÖVNetzes im Tiroler Zentralraum und werden diese im Betrieb sichern und erforderlichenfalls
Projekte gemeinsam weiterentwickeln.
(2) Beide Vertragspartner einigen sich auf die in Anlage A angefügten Straßenbahn- und
Regionalbahnführungen sowie deren grundsätzlichen Takt- und Betriebszeiten. Eine Änderung ist
einvernehmlich im Rahmen einer Vertragsergänzung möglich.
(3) Aufgabenträger des Innsbrucker Straßenbahnnetzes ist die Landeshauptstadt Innsbruck.
(4) Die Landeshauptstadt Innsbruck sichert dem Land Tirol einen innerstädtischen Betrieb der Linie 5
(Regionalbahn Völs - Rum) derart zu, dass ein Anschluss an die S-Bahn in den angeschlossenen
Bahnhöfen Völs und Rum bestmöglich sichergestellt ist.
(5) Das

Land

Tirol

Leistungsbestellung

wird

auf

der

gesellschaftsrechtlichem

Regionalbahn

der

Weg

außerhalb

gegenüber

des

der

Stadtgebietes

VTG

die

liegenden

Streckenabschnitte nach Fertigstellung der erforderlichen Infrastruktur sicherstellen.
(6) Die Vertragspunkte V (2) bis V (5) werden als verbindlich festgelegt.

VI.

ÖV-Stabstelle

(1) Das Land Tirol und die Landeshauptstadt Innsbruck richten eine gemeinsame Steuerungsgruppe
zur Koordinierung der erforderlichen Tätigkeiten aus diesem Vertrag im Bereich des Öffentlichen
Personennah- und Regionalverkehrs im Zentralraum von Innsbruck ein. Diese Tätigkeiten
umfassen insbesondere die koordinierenden Tätigkeiten aus den Punkten II-V.
(2) Die Steuerungsgruppe, bestehend aus den zuständigen Ressortverantwortlichen des Landes für
den Öffentlichen Verkehr, der Eigentümervertreterin der VTG und der Landesstraßenverwaltung
sowie aus den in der Landeshauptstadt Innsbruck zuständigen Mitgliedern des Stadtsenats und
der Eigentümervertreterin der IVB, leitet die ÖV-Stabstelle. Die Steuerungsgruppe kann im
Bedarfsfall

um

weitere

VertreterInnen

aus

betroffenen

Umlandgemeinden

oder

Gemeindeverbänden erweitert werden.
(3) Die ÖV-Stabstelle besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, wobei je drei vom Land Tirol
und der Landeshauptstadt Innsbruck entsendet werden. Das Land Tirol entsendet in die Stabstelle
den Vorstand der Gruppe Bau und Technik, den Vorstand der Abteilung Verkehr und Straße
sowie den Leiter des Sachgebietes Verkehrsplanung. Den Vorsitz der Stabstelle führt der
Vorstand der Gruppe Bau und Technik. Der stellvertretende Vorsitz liegt bei der Landeshauptstadt
Innsbruck. Die Stadt Innsbruck entsendet den Leiter der Abteilung Planung, Baurecht und
technische Infrastrukturverwaltung sowie je einen Vertreter der Abteilung Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung und des Amtes Verkehrsplanung, Umwelt.
(4) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle für Steuerungsgruppe und Stabstelle nimmt das Sachgebiet
Verkehrsplanung im Land Tirol wahr.
(5) Das Land Tirol wird gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass die VTG als beratendes Organ nach
Aufforderung des Vorsitzes der Stabstelle an den Sitzungen teilnimmt und den Vorsitz und die
Geschäftsführung rechtzeitig über erforderliche Entscheidungen betreffend dem Aufgabengebiet
der Stabstelle informiert und alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur
Verfügung stellt.
(6) Die Landeshauptstadt Innsbruck wird gesellschaftsrechtlich unterstützen, dass die IVB als
beratendes Organ nach Aufforderung des Vorsitzes der Stabstelle an den Sitzungen teilnimmt und
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