Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.47
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VIII.
Wertsicherung
(1) Die Vertragspartner kommen überein, die Tarifhöhe im Öffentlichen Verkehr entsprechend den
wirtschaftlichen Anforderungen einer langfristigen Finanzierbarkeit anzupassen. Dabei werden die
Kundenpreise der VTG und der IVB kaufmännisch gerundet auf 10 Euro-Cent und jedes Jahr
mindestens im Ausmaß von 60% Lohnkostenindex und 40% VPI ab der letzten Anhebung erhöht.
Diese Regelung tritt erstmals mit 2019 in Kraft. Beide Vertragspartner werden darauf hinwirken,
dass eine zeitgerechte und abgestimmte Tarifanpassung durch die beiden Unternehmen
sichergestellt ist.
(2) Zur Wertsicherung des Finanzierungsbeitrages gemäß den Vertragspunkten VII (1), (2), (3) und
(4)
wird
ausdrücklich
dessen
Wertbeständigkeit
vereinbart.
Wertmesser
ist
der
"Verbraucherpreisindex 2015", wie er von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird,
oder ein an seine Stelle tretender Index. Basiszahl ist die Indexzahl für den Monat Februar. Die
Anpassung der Finanzierungsbeiträge aufgrund dieser Wertsicherung erfolgt jährlich jeweils zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des 1. Teilbetrages, erstmals am 01.03.2018. Für die Berechnung der
Wertänderung ist der letztverlautbarte Indexwert heranzuziehen.
(3) Das Land Tirol wird die Berechnung des neuen Finanzierungsbetrages gemäß den
Vertragspunkten VII (1), (2), (3) und (4) spätestens 10 Tage vor dem Zahlungstermin der
Landeshauptstadt Innsbruck ziffernmäßig bekannt geben. Die nicht rechtzeitige Bekanntgabe der
Erhöhung bzw. Ermäßigung führt aber nicht zum Verlust der Berechtigung, Erhöhungen bzw.
Ermäßigungen aufgrund der Wertsicherungsklausel rückwirkend geltend zu machen.
(4) Die Entgegennahme eines
nicht erhöhten Betrages
gilt nicht als
Verzicht auf
den
Erhöhungsanspruch. Sollten Indexzahlen nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt vorerst ein
Ersatzindex. In Ermangelung eines solchen sind die entsprechenden Schwankungen durch
Sachverständige nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die für die letzte Indexberechnung
maßgebend waren.
IX.
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Vertragsverhältnis wird auf 10 Jahre (bis 31.12.2026) abgeschlossen.
(2) Der Vertrag tritt rückwirkend mit 01.01.2017 in Kraft.
(3) Als Kündigungsgründe werden festgelegt:
(a) Bei Vertragsauflösung des Kooperationsvertrages zwischen der VTG und der IVB steht
jedem Vertragspartner die zeitgleiche Kündigung dieses Vertrages zu.
(b) Sollte die Landeshauptstadt Innsbruck das Innsbrucker Straßenbahnsystem in der
Infrastruktur und im Betrieb ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Land Tirol
einschränken oder ändern (siehe Punkt V (2)-(4)) so hat das Land Tirol das Recht, die
unter VII (1) festgelegten Finanzierungsbeiträge anteilig zu kürzen oder den Vertrag zu
kündigen.
(c) Sollten sich Aufwendungen der
Landeshauptstadt Innsbruck
im
Bereich der
Vertragspunkte VII (1), VII (2) und VII (3) nachweislich verringern, so hat das Land das
Recht, die unter VII (1), VII (2) und VII (3) festgelegten Finanzierungsbeiträge anteilig zu
kürzen oder den Vertrag zu kündigen.
(d) Sollte entgegen den Bestimmungen des Punktes VIII (1) eine Tarifanpassung oder
entgegen den Bestimmungen des Punktes VIII (2) eine Wertanpassung nicht erfolgen,
so hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag zu kündigen.
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