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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.96

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Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2013 verwies der Leiter des Amtes für Personalwesen ebenfalls auf das Vorhaben, den Nebengebührenkatalog im
Jahr 2014 vor allem für die Mitarbeiter im handwerklichen Dienst einer Überarbeitung unterziehen zu wollen.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2014 nahm das Amt für Personalwesen wiederum Bezug auf die installierte Arbeitsgruppe zur Neuregelung der Nebengebühren
und Zulagen für die Mitarbeiter im handwerklichen Dienst, wobei in weiterer Folge
auch Zug um Zug eine Betrachtung und Überarbeitung der Nebengebühren und
Zulagen für Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung angekündigt wurde. Angemerkt wurde jedoch, dass die Belastungszulage eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 5 Nebengebührenverordnung darstellt und nicht nur für quantitative, sondern auch für qualitative Mehrleistungen gewährt werden könne. Die derzeitigen
Belastungszulagen würden daher für Leistungen, welche über den vom Mitarbeiter
auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt.
Als Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2015 wurde die ergänzende Anmerkung hinsichtlich der qualitativen Mehrleistung des Vorjahres vom Amt für Personalwesen nochmals ins Treffen geführt.
Im Anhörungsverfahren der Follow up – Einschau 2016 teilte die Dienststelle der
Kontrollabteilung mit, dass die derzeitige Belastungszulage eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 5 Nebengebührenverordnung sei und für Mitarbeiter der Bereiche Mindestsicherung, Wohnungsvergabe, Sozialarbeiter des Amtes für Kinderund Jugendhilfe und Mitarbeiter in ihrer Verwendung bei Prostituiertenuntersuchungen eine qualitative Mehrleistung darstelle.
Eine inhaltliche Betrachtung habe ergeben, dass die Mitarbeiter in den angesprochenen Verwaltungsbereichen einer höheren psychischen Belastung ausgesetzt
sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Prüfung Sondervermögen der ehemaligen KUF
(Bericht vom 29.12.2011)

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Das Sondervermögen der ehemaligen KUF war/ist in der Weise veranlagt, als einerseits in den Jahren 2003 und 2004 über Beschluss der Verwaltungskommission
der KUF Investments in zwei ausschüttende mündelsichere Rentenfonds (bewerteter Ausweis per 31.12.2010 gesamt € 895.311,63) getätigt worden sind. Neben
diesen Veranlagungen bestand/besteht ein Bank-Girokonto sowie ein Wertpapierverrechnungskonto (Gesamtausweis per 31.12.2010 € 236.547,97). Der Magistratsdirektor verfügte im Hinblick auf organisatorische Belange sowie Zuständigkeiten mit Aktennotiz vom 20.10.2011 unter anderem, dass die erstmalige und künftig
laufende Prüfung/Evaluierung der Veranlagungen der KUF-Gelder durch die MA IV
zu erfolgen hat. Dazu bemerkte die Kontrollabteilung, dass der Stand auf dem
Bank-Girokonto ihrer Meinung nach deutlich zu hoch bemessen war. Zum Stichtag
30.09.2011 wurde auf dem Bankkonto ein Guthabenstand in Höhe von
€ 211.630,74 ausgewiesen. Als Mittelwert war auf dem Bankkonto im Zeitraum
01.04.2005 bis 30.09.2011 ein Guthaben von ca. € 227.500,00 verfügbar.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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