Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.117

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44

Hinsichtlich der Mietzinsgestaltung stellte die Kontrollabteilung fest, dass die Höhe
der verrechneten Mietzinse mehrfach auf Anfrage der Mitarbeiter der städtischen
Dienststelle auf Berechnungen der IISG zurückzuführen war. Da die Mietzinsbestimmung eine der elementaren Aufgaben des Referates Liegenschaftsangelegenheiten darstellt, regte die Kontrollabteilung an, dieser Obliegenheit künftig erhöhtes Augenmerk zukommen zu lassen. Jedenfalls ist ein im Geschäftsverkehr
frei zu vereinbarender Pachtzins in orts- bzw. marktüblicher Höhe mit Bedachtnahme auf städtische Erfordernisse geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang zeigte die Leiterin des Referates Liegenschaftsangelegenheiten zur Follow up – Einschau 2016 auf, dass aufgrund der fehlenden Fachkenntnis zur Bewertung von Liegenschaften diese durch das Referat Subventionen
und Liegenschaftsbewertungen der MA IV/ Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung zu erfolgen habe. In weiterer Folge könne das Referat Liegenschaftsangelegenheiten das festgesetzte Entgelt für Vertragsverlängerungen in Anwendung der vereinbarten Wertsicherungsklauseln selbst indexieren.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

45

Schließlich vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass sämtliche Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Verwaltung städtischer Privatgrundstücke (Vertragsgestaltung, Mietzinsbestimmung u.a.m.) von dem dafür eigens eingerichteten Referat
Liegenschaftsangelegenheiten zu bewerkstelligen sind.
Sind jedoch mehrere Dienststellen mit Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung
städtischer Privatgrundstücke betraut (wie bspw. das Amt für Land- und Forstwirtschaft), so empfahl die Kontrollabteilung, einen Leistungskatalog zu erstellen und
vom Referat Liegenschaftsangelegenheiten evident zu halten. In diesem Leistungsverzeichnis sind zumindest die von den jeweiligen städtischen Dienststellen
zu betreuenden Grundstücke mit ihrer Gst. Nr. auszuweisen sowie sämtliche hierfür durchzuführenden Verwaltungstätigkeiten schriftlich festzuhalten.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2016 erläuterte das
Referat Liegenschaftsangelegenheiten, dass ihm „die rechtliche Verwaltung nicht
nur städtischer Privatgrundstücke sondern auch des gesamten öffentlichen Gutes
der Stadt Innsbruck obliegt“. Klar sei, dass das „Referat Liegenschaften für alle
Grundstücke in rechtlicher Hinsicht zuständig ist“ und es in obiger Angelegenheit
keiner Liste bedürfe.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

46

Abschließend hielt die Kontrollabteilung fest, dass ihrer Meinung nach die Erstellung eines aussagekräftigen Liegenschaftsverzeichnisses nicht nur für die Realisierung der beiden Produktziele des Referates Liegenschaftsangelegenheiten
sondern auch für die Vermögensverwaltung der Stadt Innsbruck zweckmäßig bzw.
verwertbar wäre. Die Kontrollabteilung hat daher angeregt, in absehbarer Zeit ein
Liegenschaftsverzeichnis für sämtliche städtische Grundstücke zu erstellen.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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