Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.123
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Abschließend informierte die Dienststelle darüber, dass die 10 Schulassistentinnen
nach Rücksprache mit den politisch Zuständigen auch weiterhin von der Stadt
Innsbruck beschäftigt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Durchsicht der von der Stadt Innsbruck an beitragspflichtige Gemeinden gerichteten Schreiben zeigte, dass sich die Stadt Innsbruck im Rahmen der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen entsprechend § 79 Abs. 1 TSchOG i.d.g.F. auf
eine „privatrechtliche Vereinbarung über die Vorschreibung der Betriebsbeiträge
sprengelfremder Schüler“ bezieht. Weiters wird in diesen Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung im Jahr 1994 auf unbestimmte Zeit verlängert
worden sei und daher auch den Berechnungen (der Betriebsbeiträge) zugrunde
gelegt werde.
Weitere Nachforschungen der Kontrollabteilung zeigten, dass im Jahr 1988 mit
beitragspflichtigen Gemeinden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen worden
sind. Diese Vereinbarungen hatten jedoch nur bis zum Ende des Schuljahres
1991/1992 Gültigkeit. Nach intensiver Recherche der in dieser Angelegenheit
maßgeblichen historischen Entwicklungen hielt die Kontrollabteilung letztlich fest,
dass solche (schriftliche) Verträge – entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes – zwischen der Stadt Innsbruck und
den beitragspflichtigen Gemeinden offensichtlich nicht (mehr) bestanden. Jedenfalls konnten derartige Verträge der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Abschluss
schriftlicher Verträge die von der Stadtgemeinde Innsbruck praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen rechtfertigt. Konkret
meinte die Kontrollabteilung unter Verweis auf § 79 TSchOG (Betriebsbeiträge) in
Verbindung mit § 81 TSchOG (Vorschreibung und Entrichtung) damit, dass für den
Fall, dass derartige „schriftliche“ Verträge nicht existieren, gesetzlich definierte
Regelungen für die Ermittlung des zu verrechnenden Betriebsbeitrages und für die
Vorschreibung (in Bescheidform) bestehen.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine (rechtliche) Abklärung in dieser Angelegenheit
durchzuführen und in weiterer Folge eine den Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes entsprechende Vorschreibungsform betreffend die Betriebsbeiträge festzulegen und zu praktizieren.
Im Anhörungsverfahren informierte die Leitung der MA V darüber, dass Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen – aufgrund von Vereinbarungen mit den betroffenen
Gemeinden – weiterhin in dieser Form ausgeführt werden. Dort, wo es keine Vereinbarungen mit Gemeinden gibt, würden diese nachgeholt werden.
Neuerlich zu dieser Angelegenheit befragt wurde im vergangenen Jahr darüber
informiert, dass Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen auch für das Schuljahr
2015/2016 rückwirkend in der damaligen Form – aufgrund von Vereinbarungen mit
den betroffenen Gemeinden – ausgeführt werden würden. Für das Schuljahr
2016/2017 würden im Vorhinein (Sommer 2016) Vereinbarungen mit Gemeinden
getroffen, sodass die Vorschreibungen auf Basis dieser (schriftlichen) Verträge erstellt werden.
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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