Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.140
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4. Am 14.7.2000 hat der Stadtsenat auf Antrag von Alt-Bgm. DDr. van
Staa beschlossen, dass es beim Grundsatzbeschluss des Stadtsenates
vom 8.3.2000, wonach jeder Einzelfall (betreffend Genehmigung von
Handymasten auf städtischen Wohngebäuden) im Stadtsenat zu behandeln und gesondert zu genehmigen ist, wobei sehr restriktiv vorgegangen wird, bleibt.
Mit Ausnahme des Heimes am Hofgarten, das sich im Besitz des
Innsbrucker Sozialfonds (ISF) befindet, stehen alle übrigen oben angeführten Objekte im Eigentum der Stadt Innsbruck bzw. seit 1.1.2003
der Innsbrucker Immobilien Service GesmbH (IIS) - vormals Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck (GVI).
Warum wurde die Aufstellung der oben nachgefragten Mobilfunksendeanlagen nicht dem Stadtsenat zur Genehmigung vorgelegt?
5. Wie viele Ergotherapiestellen werden über Einnahmen aus Mobilfunksendeanlagen finanziert?
6. Ist daran gedacht, öffentliche Sozialausgaben verstärkt durch Installation von Mobilfunksendeanlagen einzusparen?
Mag. Schwarzl, Mag. Fritz, Schrom, Linser, Dr. Patek, alle e.h."
Das ist eine dringende Anfrage, die ich à limine zurückweisen muss, weil
es sich hier um eine Angelegenheit der Innsbrucker Soziale Dienste
gemeinnützige GesmbH (ISD) handelt, in deren operatives Geschäft ich als
Eigentümervertreterin nicht eingreifen darf und möchte. Ich habe diese
Frage juristisch abklären lassen, und möchte dabei bleiben.
StR Mag. Schwarzl: Ich kann mich noch gut erinnern, wie wir
im alten Sitzungszimmer bezüglich der Beschlussfassung über die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KEG (IIG) und der Innsbrucker Soziale
Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) auch länger über den Part des Gemeinderates diskutierten. Soweit ich mich erinnern kann, wurde auch gesagt, dass natürlich ein Anfragerecht des Gemeinderates bestehen bleiben
würde.
Bgm. Zach: Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger weiß auf diesem
Gebiet sehr gut Bescheid. Ich habe mit ihm auch zuvor über dieses Thema
gesprochen.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Zum einen bezieht sich das
Anfragerecht immer nur auf den eigenen Wirkungsbereich. Zweitens ist es
so, dass nach dem GesmbH-Gesetz betriebsinterne Belange natürlich der
GR-Sitzung 29.1.2003