Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.141

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 01-Jaenner.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2003
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 135 -

Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das ist auch im Aktienrecht vorgesehen. Die Aufsichtsräte wurden im Besonderen darauf aufmerksam gemacht, dass selbstverständlich alle Betriebsdaten der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Es kann nicht so sein, dass über das Anfragerecht im
Gemeinderat diese Bestimmungen nach dem GesmbH-Gesetz unterlaufen
werden.
Das ist meiner Meinung nach grundsätzlich nicht möglich.
Man kann hier auch keine Detailanfragen stellen, welche die Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB) betreffen. Das wird in der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KEG (IIG) auch so sein. Deshalb ist hier meines Erachtens grundsätzlich vorzugehen und diese Anfrage à limine zurückzuweisen. Zur Frage selbst kann ich nur sagen, dass es Mobilfunksendeanlagen auf den Wohn- und Pflegeheimen gibt und dass diese Mittel zur
Gänze für die Physio- und Ergotherapie verwendet werden. In diesem Bereich hatten wir Schwierigkeiten mit der Finanzierung, weil diese Kosten
nicht in den Tagsatz eingerechnet werden.
(Bgm. Zach: Ich könnte diese rechtliche Beurteilung vorlesen.)
GR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung! Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger hat das Innsbrucker Stadtrecht insofern unvollständig zitiert,
als in § 13 Abs. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
festgehalten sind:
"... haben die Mitglieder das Recht, an den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeindeanfragen Anfragen zu stellen ..."
Du hast nur den eigenen Wirkungsbereich zitiert, natürlich darf man auch
zum übertragenen Wirkungsbereich Anfragen stellen. Die Anfrage war so
textiert, dass die Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin ersucht
wird, diese dringliche Anfrage zu beantworten.
Dies ist meiner Meinung nach völlig zulässig, da hier nicht in
die operative Geschäftsführung eingegriffen wird. Es handelt sich hier um
keinen Antrag, der die Frau Bürgermeisterin beauftragen würde, in die operative Geschäftsführung einzudringen, sondern es handelt sich um eine Anfrage bezüglich Entscheidungen über Gesellschaften, welche sich im städti-

GR-Sitzung 29.1.2003