Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.162
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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Follow up – Einschau 2016 teilte die
TLT mit, dass seit der Spielsaison 2014/2015 alle laut Bestandsvertrag anfallenden Betriebskostenanteile dem jeweiligen Pächter dieser Einrichtungen weiterverrechnet werden und stellte der Kontrollabteilung entsprechende Vorschreibungen
zur Verfügung.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Zuge ihrer Recherchen stellte die Kontrollabteilung fest, dass teilweise überprüfte Bestandverträge kein Vertragsdatum aufwiesen und somit ein Feststellen
der Gebührenschuld erschwert wurde. Ergänzend merkt die Kontrollabteilung an,
dass einzelne Bestandverträge zwar ein Vertragsdatum hatten, aber bei der Anmeldung der selbstberechneten Vertragsgebühr ein falscher Abrechnungszeitraum
verwendet wurde. Dieser Zeitpunkt ist aber unter anderem wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung der Vertragsgebühr und deren
Entrichtung (Fälligkeitszeitpunkt). Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder
nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige kann eine Erhöhung bis zum Ausmaß
der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr durch das zuständige Finanzamt erhoben
werden.
Die Kontrollabteilung regte in diesem Zusammenhang an, auch hier einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Abrechnungszeitraumes zu legen, damit eine zeitgerechte Überweisung der selbstberechneten Vertragsgebühr an das zuständige Finanzamt vorgenommen werden
kann. Die Entrichtung hat bis spätestens zum 15. Tag des auf das Entstehen der
Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
Die TLT informierte im Anhörungsverfahren darüber, dass der Empfehlung der
Kontrollabteilung Rechnung getragen werde.
In der Stellungnahme zur diesjährigen Follow up – Einschau übermittelte die Geschäftsführung der TLT zur Verifizierung obiger Anregung der Kontrollabteilung
bespielhaft einen aktuellen Bestandvertrag, aus welchem das Vertragsdatum,
Vermerk der erfolgten Selbstberechnung und Datum der Abführung an das zuständige Finanzamt ersichtlich ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Rahmen ihrer stichprobenartigen Einschau in die Bestandverträge stellte die
Kontrollabteilung ferner fest, dass die TLT es unterlassen hat, auf den geprüften
Verträgen den gesetzlichen Vermerk über die Selbstberechnung zu protokollieren.
Die Kontrollabteilung empfahl, bei zukünftigen Vertragsausfertigungen einen Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen, welcher den Gebührenbetrag, das
Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers zu enthalten
hat.
Im Anhörungsverfahren wurde von der TLT zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung zu tragen.
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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