Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.145

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- 139 -

und Pflegeheime noch in der Verwaltung der Gebäudeverwaltung der Stadt
Innsbruck (GVI). Die Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck (GVI) war
damals noch keine Gesellschaft, sondern ein ausgegliederter Betrieb der
Stadt Innsbruck ...
(Bgm. Zach: Sie halten sich auch nicht an die Geschäftsordnung, wir haben
keine Debatte eröffnet. Ich habe mich informiert.)
Doch, weil ich der Meinung bin, dass das auch von der gesellschaftsrechtlichen Seite her nicht à limine zurückzuweisen ist, da es nicht das
Handeln einer Gesellschaft betrifft. Damals waren weder der Innsbrucker
Sozialfonds (ISF), noch der Verein Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt noch die Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck (GVI) eine
Gesellschaft. All diese Institutionen befanden sich im Eigentum der Stadt
Innsbruck. Die Heime standen in der Verwaltung der Gebäudeverwaltung
der Stadt Innsbruck (GVI). Eine Ausnahme ist das "Heim am Hofgarten",
das sich im Besitz des Innsbrucker Sozialfonds (ISF) befand.
Bgm. Zach: Bitte keine Aufregung. Ich stelle fest: Wir haben
hier eine unterschiedliche Auffassung. Ich habe GR Mag. Fritz diese rechtliche Beurteilung zukommen lassen. Sie ziehen daraus ihre Schlüsse,
reichen eine Beschwerde ein bzw. ziehen jene Konsequenzen, die Ihnen
angemessen erscheinen. Ich verlasse mich auf die juristische Beurteilung
eines Juristen in diesem Hause. Ich mache es mir nicht einfach und spiele
mit Sicherheit nicht. Wir werden sehen, was herauskommt. Wenn ich selbst
oder der Betreffende sich geirrt hat, dann wird das richtig gestellt. Wenn
Ihr Euch geirrt habt, StR Mag. Schwarzl, dann werdet Ihr zugeben, dass
wir hier im Gemeinderat nicht spielen.
Die dringende Anfrage der Innsbrucker Grünen (Seite 133) wird von Bgm.
Zach à limine zurückgewiesen, da es sich hier um eine Angelegenheit der
Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) handelt, in deren operatives Geschäft seitens der Stadt Innsbruck nicht einzugreifen ist.

GR-Sitzung 29.1.2003