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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.49

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- 267 -

GR Mag. Krackl referiert die Anträge des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 09.04.2015 und
23.04.2015:
26.

MagIbk/1589/SP-FW-AL/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F48, Arzl, Bereich
der Gp. 2381, KG Arzl (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/ds), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F48, Arzl, Bereich
der Gp. 2381, KG Arzl (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. 80/ds), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2011, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.

27.

MagIbk/1589/SP-BP-AL/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. AL - B49, Arzl, Bereich der
Gpn. 1112/1, 1112/2 und 1112/3
sowie Teilfläche der Gp. 2381, alle
KG Arzl (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. MÜ - B1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. AL - B49, Arzl, Bereich der
Gpn. 1112/1, 1112/2 und 1112/3 sowie Teilfläche der Gp. 2381, alle KG Arzl (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. MÜ - B1),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei
dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66
Abs. 5 TROG unter der aufschiebenden
Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.

GR Mag. Kogler: Ich melde für meine Person Stimmenthaltung an.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

Beschluss (bei Stimmenthaltung von
GR Mag. Kogler; einstimmig):

GR Mag. Kogler: Ich melde für meine Person Stimmenthaltung an.

Der Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
09.04.2015 (Seite 267) wird angenommen.

Beschluss (bei Stimmenthaltung von
GR Mag. Kogler; einstimmig):

GR-Sitzung 23.04.2015

Der Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
09.04.2015 (Seite 267) wird angenommen.