Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.76

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- 294 -

wird dahingehend geändert, dass die im
I. Abschnitt unter § 2 iVm §§ 4, 5 und 7 vorgesehenen Gebührenpflichten aufgehoben
werden.
Mag. Dr. Überbacher, Mag. Abwerzger,
Dengg, Federspiel, Gregoire und Haager,
alle eigenhändig

38.5

I-OEF 31/2015
Stadt Innsbruck, Schaffung von
eigenen Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren zur Abdeckung des Kinderbetreuungsbedarfs
(GRin DIin Sprenger)

Im Rahmen des Bestattungswesens hebt
die Stadt Innsbruck eine Vielzahl von Gebühren ein, so Grabbenützungsgebühren
(8 Untergruppen), Friedhofsbenützungsgebühren, Administrationsgebühren (4 Untergruppen), Gebühren für die Aufbahrungshalle, Gebühren für die Einsegnungshalle,
Graböffnungsgebühren (3 Untergruppen),
spezielle Enterdigungsgebühren (2 Untergruppen), sonstige Gebühren (7 Untergruppen) und Nichtgemeindebürgerzuschläge (2 Untergruppen). Gerechtfertigt
dabei sind jedoch nur die Gebühren für die
Berechtigung zur Nutzung von Grab und
Friedhof sowie weitere Entgelte, denen eine
konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

GRin DIin Sprenger: Ich stelle gemeinsam
mit meinen Mitunterzeichnerinnen und meinen Mitunterzeichnern folgenden Antrag:

Die weiteren Gebührenlasten dienen jedoch
ausschließlich der Aufbesserung der Stadtkasse: So beträgt allein die in § 4 vorgesehene Änderungsgebühr für die Übertragung
des Grabbenützungsrechtes unter Lebenden € 92,80. Die in § 5 vorgesehenen Administrationsgebühren für die Anmeldung
einer Beisetzung betragen zwischen € 9,20
und € 92,80, jene für eine Enterdigung
€ 61,70 bis € 92,80. Für die Bewilligung der
Nachbelegung, der oberirdischen Aufstellung einer Urne, der Umlegung, der vorübergehenden Einstellung einer Leiche,
des gruftartigen Ausbaues eines Erdgrabes
und der Vornahme gewerblicher Arbeiten
auf den städtischen Friedhöfen wird jeweils
eine Bewilligungsgebühr in Höhe zwischen
€ 23,20 und € 92,80 eingehoben.

Bei der Planung soll besonders auf jene
Karenzmodelle stärker Rücksicht genommen werden, bei denen das Kind das
18. Lebensmonat noch nicht erreicht hat.

Die Kosten im Sterbefall und für die Grabbetreuung sind für Hinterbliebene ohnehin
eine große Belastung. Es erscheint daher
geboten, seitens der Stadt Innsbruck nicht
unnötige finanzielle Zusatzbelastungen zu
schaffen.

GR-Sitzung 23.04.2015

Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Kinderbetreuung der unter 3-Jährigen in
der Stadt Innsbruck wird derzeit ausschließlich von privaten Betreuungseinrichtungen,
die sehr gute Arbeit leisten, organisiert. Der
Bedarf kann jedoch bei Weitem nicht gedeckt werden, weshalb die Stadt Innsbruck
eigene Einrichtungen zur Abdeckung des
Kinderbetreuungsbedarfs schaffen soll. Diese sollen auf das Stadtgebiet verteilt, eine
im Osten, eine im Zentrum, sowie eine im
Westen, errichtet werden.

Die Bedeckung erfolgt heuer über die
Mehreinnahmen durch die Abgabenertragsanteile und in den Folgejahren ist es entsprechend im Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck zu berücksichtigen.
DIin Sprenger, Gruber, Hitzl,
MMag.a Traweger-Ravanelli und Nowara,
alle eigenhändig
Derzeit bieten ausschließlich private Kinderbetreuungseinrichtungen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren an. Der
Großteil der Kinderkrippen nimmt Kinder ab
18 Monaten auf. Die wenigen Betreuungsplätze sind durchwegs heiß umkämpft und
der Bedarf bleibt zum Teil ungedeckt.
Daher ist es enorm wichtig, dass auch die
Stadt ihrer Verpflichtung nachkommt und für
entsprechende Betreuungseinrichtungen
Sorge trägt, um so ein flächendeckendes
Angebot zu schaffen. Den zu errichtenden
Einrichtungen soll die betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung CaLaTi des Landes
Tirol, der Caritas und der Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH (TILAK) als Beispiel dienen. Die Betreuung der Kinder im