Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.81
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zu gewähren, die für den angegebenen
Verwendungszweck aufgrund ihrer
Ausbildung, ihrer Rasse und ihres Alters hinlänglich geeignet sind.
(3) Steuerermäßigungen oder -befreiungen
werden ab dem Zeitpunkt gewährt, in
dem die jeweiligen Voraussetzungen
nach den §§ 3 und 4 vorliegen, insbesondere ab dem Zeitpunkt, ab dem die
jeweilige Ausbildung des Hundes abgeschlossen ist, frühestens jedoch ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(4) Die Steuerermäßigung oder -befreiung
erlischt, wenn
1. der Hund nicht mehr oder nicht
mehr überwiegend zu dem Zweck
gehalten wird, für den die Befreiung
bewilligt worden ist,
2. der Besitz an dem Hund auf eine
andere Person übergeht oder
3. die Unterbringung und Haltung des
Hundes den Anforderungen des
Tierschutzgesetzes nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), StF.
BGBl. I. Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
80/2010, widerspricht.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung oder -befreiung
nicht mehr vor, so ist dies binnen zwei
Wochen dem Stadtmagistrat anzuzeigen."
Gregoire, Mag. Abwerzger, Dengg, Federspiel, Haager und Mag. Dr. Überbacher, alle
eigenhändig
Die gewünschten Änderungen werden erläutert wie folgt:
In Absatz 1 soll der 2. Satz ("Ein solcher
Antrag ist von der Halterin bzw. dem Halter
binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes
zu stellen und bis spätestens Jänner eines
jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen") entfallen, da diese Bestimmung als
unnötige Schikane für die Hundehalterinnen
und Hundehalter erscheint.
Weder besteht eine sachliche Notwendigkeit, einen Antrag auf Gebührenbefreiung
bzw. -ermäßigung an eine bestimmte Frist
GR-Sitzung 23.04.2015
zu binden, noch dafür, dass eine solche
Befreiung/Ermäßigung erneut zu beantragen ist, ohne dass sich die sachlichen Voraussetzungen geändert haben.
Betreffend Absatz 2 sollen der 2. und der
3. Satz ("Außerdem darf die Halterin bzw.
der Halter des Hundes nicht wegen eines
Vergehens nach dem Bundesgesetz über
den Schutz der Tiere {Tierschutzgesetz TSchG}, StF. BGBl. I. Nr. 118/2004, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
80/2010, rechtskräftig bestraft worden sein.
Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb
des Wohngebäudes gehalten werden, ist
die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern
auf dem Grundstück ein für ihren dauernden
Aufenthalt geeigneter Raum {Hütte, Laufstall, oder dgl.} vorhanden ist"), entfallen.
Einerseits weist der im 2. Satz angeführte
Sachverhalt hinsichtlich der Person der
Hundehalterin bzw. des Hundehalters keinen Bezug zu den in § 3 Abs. 3 und § 4
angeführten Ermäßigungs- bzw. Befreiungsgründen auf und kann eine Verurteilung wegen eines solchen Vergehens (die
längst verjährt sein kann) in der Vergangenheit nicht auf alle Zeiten eine solche
Sanktion begründen.
Andererseits ist hinsichtlich des 3. Satzes
festzuhalten, dass der Ermäßigungstatbestand des § 3 Abs. 3 nur die wirtschaftliche
Situation der Hundehalterin bzw. des Hundehalters sowie die Zahl der Hunde umfasst, weshalb die angeführte Beschränkung keinen inhaltlichen Zusammenhang
aufweist und nicht sinnvoll erscheint. Abgesehen davon bleibt ein Wachhund auch
dann ein Wachhund, wenn er sich bei besonders widrigen Witterungsverhältnissen
oder während der Nachtzeiten nicht im
Freien aufhält.
Bezüglich Abs. 4 Z. 1 soll das Wort "ausschließlich" durch "überwiegend" ersetzt
werden und der Wortlaut "Ermäßigung
oder" entfallen. Eine Gebührenbefreiung
erscheint nämlich auch dann gerechtfertigt,
wenn ein Hund neben den wichtigen, in § 4
angeführten Aufgaben, zeitweise auch anders eingesetzt wird. Zudem ist der Wortlaut
"Ermäßigung oder" irrig, da die in § 3 Abs. 3
angeführten Voraussetzungen für eine Ermäßigung, wie bereits ausgeführt, nichts mit
der Verwendung des Hundes zu tun haben.