Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.104
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Im Rahmen der heurigen Follow up – Prüfung teilte der zuständige Amtsvorstand
mit, dass die Adaptierung der EDV-Anwendung durch die zuständige Dienststelle
der MA I auch im Jahr 2014 nicht realisiert worden wäre. Als Ersatzmaßnahme
seien die „händischen“ Kontrollen der Fahrtenbücher durch den Amtsvorstand intensiviert worden. Dabei hätten hinsichtlich der Kilometer-Abrechnung keinerlei
Unregelmäßigkeiten festgestellt werden können.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
26
Die Kontrollabteilung hat die Jahresrechnung 2012 der Stadtgemeinde Innsbruck
gemäß den Bestimmungen des IStR einer Prüfung unterzogen und hierüber unter
der Geschäftszahl KA-08253/2013 mit Datum 30.10.2013 einen Bericht erstellt.
Die nach Durchführung des Anhörungsverfahrens aus diesem Bericht offen gebliebenen Empfehlungen der Kontrollabteilung waren Gegenstand der nunmehrigen Follow up – Einschau:
27
Anlässlich der Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2012 der Stadtgemeinde Innsbruck hat die Kontrollabteilung in Verbindung mit der Behandlung des Personalaufwandes im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht des Lohnartenkataloges in die unter dem Titel „Sachbezug Wohnung“ unter der LOA 570 ausgewiesenen Entgelte und in Verbindung damit die bei diversen Teilabschnitten unter der
Vp. 817500 vereinnahmten „Kostenbeiträge Dienstwohnungsvergütungen“ Einsicht
genommen.
Im Rahmen der von der Kontrollabteilung untersuchten Stichproben wurde sowohl
die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung als auch die steuerliche Sachbezugsbewertung hinsichtlich ihrer Richtigkeit verifiziert. Während im Nachvollzug
der steuerlichen Sachbezugsbewertung im Wesentlichen deren Richtigkeit festgestellt werden konnte, sind bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen
eine Reihe von Schwachstellen zu Tage getreten. Im Hinblick auf die in diesem
Zusammenhang getroffenen Feststellungen erschien aus der Sicht der Kontrollabteilung u.a. eine Präzisierung der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Anwendbarkeit für die städtischen Vertragsbediensteten wesentlich.
Im Anhörungsverfahren hat das Amt für Personalwesen mitgeteilt, dass angestrebt
werde, beim Amt der Tiroler Landesregierung – Gemeindeabteilung eine Änderung
des I-VBG dahin gehend anzuregen, wonach für die Vergütung von Dienstwohnungen die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck für
Vertragsbedienstete sinngemäß gelten mögen.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2013 informierte das Amt für Personalwesen,
dass ein Antrag beim Amt der Tiroler Landesregierung – Gemeindeabteilung für
eine Änderung des I-VBG mit dem Inhalt, dass für die Vergütung von Dienstwohnungen die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck
auch für Vertragsbedienstete sinngemäß gelten mögen, in Vorbereitung sei. Der
Antrag sei aber bis dato noch nicht gestellt worden, da noch weitere Anregungen
für Gesetzesänderungen angestrebt werden würden.
In der Stellungnahme zur diesjährigen Follow up – Prüfung teilte das Amt für Personalwesen mit, dass Anfang des Jahres 2014 beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Antrag auf Änderung des § 49 Abs. 7 I-VBG angeregt worden sei, wonach
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
15