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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.105

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für die Vergütung von Dienstwohnungen die entsprechenden Vorschriften für die
BeamtInnen sinngemäß gelten. Diese Anregung sei bis dato von der zuständigen
Fachabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung noch nicht dem Tiroler Landtag
zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

28

In Verbindung mit der Einschau in das Kapitel Voranschlagsunwirksame Gebarung
hat die Kontrollabteilung u.a. den auf der Vp. 9/-365800/900 – Allgemeine Finanzverwaltung, Verschiedene Durchlaufende Gelder ausgewiesenen Kassenrest von
- € 4.280.327,44 geprüft. Dieser setzte sich im Wesentlichen aus einer kurzfristigen – abrechnungstechnisch im Gestellungsbetrieb geführten – Veranlagung in
Höhe von € 4.500.000,00 und aus einem der Stadt Innsbruck vererbten Geldbetrag in Höhe von € 213.554,00 zusammen.

29

Im Zuge der Verifizierung des vererbten Geldbetrages haben Recherchen der Kotrollabteilung ergeben, dass aufgrund eines Testamentes aus dem Jahr 2009 eine
Privatperson die Stadt Innsbruck (dezidiert den Kindergarten Sadrach) als Erben
eingesetzt hat. Mit dem voraussichtlichen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Mitte 2012 ist mit einer Erbschaft zwischen € 200.000,00 und
€ 230.000,00 gerechnet worden. Nachdem der Kindergarten Sadrach inzwischen
jedoch aufgelassen wurde, sind die involvierten Dienststellen (Amt für Präsidialangelegenheiten, MA IV, Amt für Kinder- und Jugendbetreuung, MA V) übereingekommen, im Sinne der Erblasserin die Erbschaft dem Kindergarten Hötting zu
widmen.
In der Folge hat der StS in seiner Sitzung vom 10.10.2012 in dieser Angelegenheit
den nachstehenden Beschluss gefasst:
„1. Der im Verlassenschaftsverfahren nach ….. geerbte Geldbetrag in Höhe zwischen € 200.000,00 und € 230.000,00 ist von der Stadtgemeinde Innsbruck bis
zur Entscheidung über die weitere Verwendung dieses Erbes fruchtbringend und
mündelsicher anzulegen.
2. Die MA V, Amt für Kinder- und Jugendbetreuung, wird beauftragt, dem Stadtsenat geeignete, nachhaltige Projekte zur Verwendung dieses Erbes in Beachtung der Zweckwidmung der Erblasserin zu unterbreiten.“

30

Im Zusammenhang mit Punkt 2 des oben angeführten StS-Beschlusses hinsichtlich der Ausarbeitung von Projekten für den KG Hötting zur Verwendung des Erbes
erhielt die Kontrollabteilung nach Rücksprache mit der damaligen Vorständin des
Amtes für Kinder- und Jugendbetreuung der MA V die Auskunft, dass für das Jahr
2013/14 noch keine entsprechenden Projekte in Planung wären. Die Kontrollabteilung empfahl seinerzeit, gemäß dem oben angeführten Punkt 2 des StSBeschlusses um die Ausarbeitung von geeigneten Projekten für den KG Hötting im
Sinne der Erblasserin bemüht zu sein.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens zur Follow up – Einschau 2013 teilte das Amt
für Kinder- und Jugendbetreuung mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung
ehestens entsprochen werde. Das Amt würde sich in Kooperation mit der Leitung
des Kindergartens Hötting um eine möglichst rasche Umsetzung bemühen.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

16