Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.115
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Dieser sei zwischenzeitlich von allen Vertragspartnern unterfertigt worden und liege beim Notar zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer. Besitz und Genuss,
Wag und Gefahr am vertragsgegenständlichen Superädifikat seien bereits mit
01.10.2014 auf die IIG & Co KG übergegangen. Diese trage seit diesem Zeitpunkt
sämtliche das Superädifikat betreffenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren. Das Amt für Sport sei nunmehr für dieses Gebäude und die entsprechenden Grundstücke nicht mehr zuständig.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
41
Anlässlich einer Besichtigung der städt. Sportanlagen wurde festgestellt, dass an
den Sportplatzumzäunungen zahlreiche Werbetransparente angebracht sind. Laut
Auskunft des Leiters des Amtes für Sport handelt es sich dabei um Sponsoren der
diversen Vereine, welchen die Einnahmen daraus zur Gänze zufließen. Schriftliche
Vereinbarungen mit den Vereinen zur Regelung der ihnen von der Stadt zur Verfügung gestellten Werbeflächen (z.B. Größe der Transparente, Befestigung, Instandhaltung, Einhaltung von Sicherheitsvorschriften u.a.m.) lagen zum Prüfungszeitpunkt nicht vor.
Die Kontrollabteilung erachtete dies allein schon aus Haftungsgründen für zweckmäßig und empfahl, für die Anbringung von Werbeflächen Richtlinien zu definieren.
Im Anhörungsverfahren betonte das Amt für Sport, dass die Installierung aller
Transparente selbstverständlich nur nach Zustimmung des Amtes und nach einem
gemeinsamen Lokalaugenschein durch das Platzwartteam mit den Vereinen direkt
vor Ort erfolge. Eine formal erlassene, allgemein geltende Richtlinie bestehe bisher nicht. Die vor kurzem beschlossene neue Sportplatzordnung sehe aber jedenfalls die Notwendigkeit der Genehmigung allfälliger Baumaßnahmen durch die
Stadt Innsbruck vor. Das Amt für Sport werde aber, speziell hinsichtlich haftungsrelevanter Aspekte, Richtlinien erstellen.
Zur darauf folgenden Follow up – Einschau 2013 berichtete das Amt für Sport,
dass die fertige Formulierung der Richtlinien für die Anbringung der Werbeflächen
noch ausstehe und bis zum Sommer 2014 vorgesehen sei.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2014 wurde der Kontrollabteilung
dazu mitgeteilt, dass der Stadtsenat am 29.10.2014 die vom Amt für Sport ausgearbeiteten „Allgemeinen Bedingungen für die Bandenwerbung auf Sportanlagen
der Stadt Innsbruck“ beschlossen hat.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
42
Auf der Basis des Stadtsenatsbeschlusses vom 26.07.2000 ist das Amt für Sport
beauftragt, für die Betreibergesellschaft des Sport- und Freizeitparks Tivoli-Neu
Leistungen hinsichtlich Pflege, Instandhaltung, Wartung und Betrieb der Sportstätteneinrichtungen des Tivoli-Neu gegen Verrechnung durchzuführen. Diese Regelung gilt für das Hauptspielfeld im Stadion sowie für das Rasen-Nebenspielfeld.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
26