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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.134

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gegenüber dem (Mobilien-)Leasingunternehmen eine Garantieerklärung unterfertigt. Für die Kontrollabteilung war der vom seinerzeitigen Geschäftsführer der MHB
argumentierte wirtschaftliche Hintergrund der Haftungsübernahme durchaus verständlich. Dennoch wurde von der Kontrollabteilung generell darauf hingewiesen,
dass ihrer Meinung nach die Übernahme von Bürgschaften für Mieter nicht zum
Aufgabenbereich der MHB zählen sollte. Auch im Sinne der Gleichbehandlung der
Mieter empfahl die Kontrollabteilung, künftig für Mieter keine Haftungen mehr zu
übernehmen. Dadurch sollte gewährleistet bleiben, dass das mit Investitionen verbundene unternehmerische Risiko alleine bei den Mietern verbleibt. Eine Unterstützung der Mieter bei Investitionen kann durch die MHB – wie im gegenständlichen Fall auch praktiziert – falls notwendig durch Investitionsförderungen in Form
von betraglich und zeitlich begrenzten Mietzinsreduktionen erfolgen.
Für die Übernahme von Bürgschaften (und Garantien) findet sich weder im GmbHGesetz noch im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung darüber, ob der Abschluss von derartigen Rechtsgeschäften einen (Aufsichtsrats- bzw.) Generalversammlungsbeschluss erfordert. Nach Meinung der Kontrollabteilung ergab sich ein
dahin gehendes Erfordernis gegebenenfalls aus Punkt XII. Z 8 des Gesellschaftsvertrages vom 07.11.1983, wonach die Aufnahme von Krediten oder Darlehen,
soweit diese in einem Jahr insgesamt ATS 200.000,00 (€ 14.534,57) übersteigen,
der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen. Sollte die Garantie
schlagend werden, treffen die Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag unmittelbar die MHB. Daher könnte die Haftungsübernahme bei strenger Betrachtungsweise auch als Kredit- bzw. Darlehensaufnahme im weiteren Sinne interpretiert
werden. Für den Fall, dass die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin entgegen
der von der Kontrollabteilung ausgesprochenen Empfehlung künftige Haftungsübernahmen für Mieter als grundsätzlich möglich definiert, wurde empfohlen, den
Gesellschaftsvertrag insofern zu ergänzen, als ab einer gewissen betraglichen
Grenze dafür ein separater Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist.
Dadurch könnte gewährleistet werden, dass die Entscheidung über künftige Bürgschaften, Haftungen und Garantien durch die MHB bei der Generalversammlung
liegt. Die MHB bestätigte im Rahmen der Follow up – Einschau 2013, dass aus ihrer Sicht – wie von der Kontrollabteilung angeführt – von Haftungsübernahmen
Abstand zu nehmen ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurde noch geprüft, in wie weit
dies gesellschaftsrechtlich verankert wird.
In der aktuellen Follow up – Prüfung äußerte sich der Geschäftsführer der MHB zu
diesem Punkt in der Weise, dass bislang keine weiteren Bürgschafts- bzw. Garantieerklärungen mehr abgegeben worden wären und dies für die Zukunft auch nicht
vorgesehen sei. Sollte dies wider Erwarten künftig dennoch der Fall sein, wurde
auf die von der Kontrollabteilung angedeutete Regelung im Gesellschaftsvertrag
(und in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung) im Zusammenhang mit
dem nunmehrigen Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates für Kredit- und Darlehensaufnahmen hingewiesen. Aus der abgegebenen Stellungnahme leitet die
Kontrollabteilung ab, dass eine separate gesellschaftsvertragliche Verankerung einer diesbezüglichen Zustimmungspflicht von AR oder GV unter Hinweis auf die ab
definierten betraglichen Grenzen bestehende Beschlusspflicht des Aufsichtsrates
bei Kredit- oder Darlehensaufnahmen nicht in Erwägung gezogen wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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