Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.136
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
legmäßiger Nachweis der Investition des Mieters), wie auch keine nachvollziehbaren Begründungen für vorübergehende Nachlässe auf das monatliche Mietentgelt
ersichtlich waren.
Der Kontrollabteilung erschien es sehr wesentlich, dass Investitionszuschüsse und
Mietreduktionen transparent und nachvollziehbar abgewickelt werden. Zu diesem
Zweck sollten in Zukunft die Voraussetzungen für derartige Bonifikationen dem
Grunde und der Höhe nach festgelegt und eventuell in Form von Richtlinien verschriftlicht werden. Nachdem Investitionszuschüsse und Mietreduktionen Einnahmenschmälerungen für die MHB darstellen, sollten derartige Richtlinien dem Aufsichtsrat zur Bewilligung vorgelegt werden.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2013 bestätigte die MHB, dass
Investitionszuschüsse und Mietreduktionen grundsätzlich restriktiv zu handhaben
sind. Mietreduktionen müssen dann gewährt werden, wenn diese von Gesetzes
wegen zustehen. Ob diesbezüglich eine Regelung künftig notwendig sei, könne
noch nicht beurteilt werden, da grundsätzlich davon Abstand genommen werden
sollte. Allenfalls könnte dies – wenn künftig Bedarf besteht – im Aufsichtsrat erörtert und sodann eine Richtlinie erstellt werden.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2014 teilte der Geschäftsführer der
MHB mit, dass ab sofort Aktenvermerke für die Nachvollziehbarkeit der Investitionszuschüsse oder Mietreduktionen im Programm Documents für jeden ersichtlich
abgelegt und geführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
67
Anlässlich einer Abstimmung der vertraglich vereinbarten Mietzinse mit den vorgeschriebenen und auf den einzelnen Debitorenkonten verbuchten Mietentgelten
stellte die Kontrollabteilung zudem fest, dass vereinzelt vom zugrunde liegenden
Mietvertrag der Höhe nach abweichende Mietzinse verrechnet worden sind. Die
Recherchen der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit ergaben, dass in den
beanstandeten Fällen nachträgliche mündliche Vertragsänderungen (z.B. Änderungen der vermieteten Flächen) stattgefunden haben.
Im Konnex damit empfahl die Kontrollabteilung, künftig jede Abänderung eines
Mietvertrages ausschließlich in Schriftform zu dokumentieren. Dazu erinnerte die
Kontrollabteilung auch an Punkt XV. der standardisierten neuen Mietverträge der
MHB, wonach „die Vertragsteile erklären, dass neben diesem Vertrag keine mündlichen Abreden bestehen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
In der Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2013 berichtete der Geschäftsführer
der MHB, dass die Schriftlichkeit von Änderungen in Mietverträgen beim regelmäßigen „Jour-fixe-Markthalle“ bereits mitgeteilt wurde und auch Regelung des künftigen IKS sein werde.
Aktuell bestätigte der Geschäftsführer der MHB im Zuge des Anhörungsverfahrens
zur Follow up – Einschau 2014, dass sämtliche Mietverträge bzw. Änderungen in
schriftlicher Form abgeschlossen werden. In den neuen, standardisierten Mietverträgen wäre auch ausdrücklich geregelt, dass Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages der Schriftform bedürfen und dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Darüber hinaus wurde von der Geschäftsführung angekündigt, dass ein
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
47