Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.149

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83

Mit der Auszahlungsanordnung 371r/463 wurde vom Amt für Grünanlagen über die
Vp. 1/815000-710000 – Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze Öffentl. Abgaben eine Ersatzmaut an die ASFINAG in Höhe von € 120,00 lt. Rechnung vom
11.04.2014 bezahlt.
Durch die Verwendung eines Anhängers ist die Achsenanzahl erhöht worden und
somit wurde eine höhere Maut lt. Tarifkategorie der ASFINAG fällig. Der durch die
„Go-Box“ (spezielles Gerät für die LKW-Maut) bereits entrichtete Tarif bezog sich
auf eine geringere Achsenanzahl. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde
gem. § 19 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz) eine Ersatzmaut festgelegt.
Die Kontrollabteilung vertrat die Meinung, dass die entrichtete Ersatzmaut durch
den Arbeitgeber auch in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen
(gem. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 387 bzw. Rz 659) war und empfahl, den
Sachverhalt der genannten Geldbuße der MA I – Amt für Personalwesen zur
Kenntnis zu bringen, um eine einkommensteuerliche Abrechnung bzw. Überprüfung zu gewährleisten.
Im Anhörungsverfahren wurde von der Dienststelle die Durchführung der Empfehlung versichert. Eine diesbezügliche Dokumentation hinsichtlich der Umsetzung
konnte der Kontrollabteilung im Zuge der aktuellen Follow up – Einschau übermittelt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

84

Im Zuge der laufenden Gebarungsüberwachung hat die Kontrollabteilung an Privatpersonen getätigte Honorarzahlungen für die Betreuung von Müttern und ihren
minderjährigen Kindern im Rahmen des Projektes „Frau- und Kind-Treff Pradl“
überprüft. Dabei wurde der Inhalt der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Werkverträge bemängelt. Die Kontrollabteilung gab zu Bedenken, dass die gegenständlichen Auftragsverhältnisse die typischen Merkmale eines (freien) Dienstverhältnisses aufweisen, da die Komponenten der persönlichen und wirtschaftlichen
Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit
deutlich überwiegen. Wenn auch die mit den Auftragnehmerinnen abgeschlossenen Verträge als „Werkverträge“ tituliert worden sind, lässt deren inhaltliche Gestaltung jedenfalls auf ein versicherungspflichtiges (allenfalls geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis schließen.
Im Hinblick auf die daraus resultierenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen empfahl die Kontrollabteilung, die derzeit gehandhabte Vorgangsweise zu überdenken.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die geprüfte Dienststelle (Amt für Kinder- und Jugendhilfe) mitgeteilt, dass die ausgesprochene Empfehlung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen bei der Neuausfertigung der Verträge
für 2015 umgesetzt werden wird. Die bisherige rechtliche Einordnung sei vor Beginn des Projektes nach Abklärung mit den zuständigen Dienststellen erfolgt.
Anlässlich der diesbezüglichen Nachfrage im Zuge der Follow up – Einschau 2014
hat die geprüfte Dienststelle berichtet, dass die in Rede stehenden Werkverträge
bis einschließlich 31.01.2015 laufen würden. Für die im Rahmen des Projektes be-

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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