Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.161
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 155 -
GR Ing. Krulis: Wir sind Mitglied der Europäischen Union
(EU), wo es für die Bürgerinnen und Bürger gewisse Rechte und Pflichten
gibt. Meines Erachtens ist der vorliegende Antrag, so wie er formuliert ist,
aus mehreren Gründen im Detail einfach nicht umsetzbar. Es heißt nur:
"Der Gemeinderat möge beschließen, dass künftig zu den Jungbürgerfeiern
auch ausländische StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Innsbruck eingeladen werden."
Es kommt beispielsweise jemand nach Österreich und ein halbes Jahr, bevor er das vorgeschriebene Alter erreicht hat, meldet er sich zur Feier an.
Die oder der Betreffende wird eingeladen, ist aber vielleicht nach einem
Jahr schon wieder weg. Man wird darüber reden müssen, über welche Anzahl von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger es hier geht,
wie viele Jugendliche das sind. Für den Fall, dass ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zur Jungbürgerfeier eingeladen werden, wäre
hier im Detail zu überlegen, welche Rahmenbedingungen erfüllt werden
müssten. Ich würde nicht einfach generell sagen, dass man das so, wie es
hier in diesem Antrag formuliert ist, machen sollte, daher beantrage ich die
Zuweisung an den Stadtsenat
zur selbstständigen Erledigung.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich spreche mich durchaus
für die Annahme dieses Antrages aus, wobei ich nichts dagegen habe, wenn
man den Antrag dem Stadtsenat zuweist, um zu prüfen, wie viele Personen
hier betroffen sind. Grundsätzlich stehe ich diesem Antrag sehr positiv gegenüber. Meiner Meinung nach ist es wichtig, zwischen Bürgern der Europäischen Union (EU) und jenen Bürgern, die nicht zur Europäischen Union
(EU) dazugehören, zu unterscheiden. Unabhängig davon, wie diese Bürger
einzuteilen und zuzuordnen sind, halte ich es für durchaus richtig, junge
Menschen, wenn sie das entsprechende Alter erreicht haben, einzuladen.
Soweit ich informiert bin, besitzen EU-Bürgerinnen und EUBürger das kommunale Wahlrecht und sind im Grunde genommen ohnehin
einzuladen. Wenn es sich um Bürgerinnen und Bürger handelt, die nicht
GR-Sitzung 29.1.2003