Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.174

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IKB AG und MA IV informierten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Follow
up – Einschau 2014 darüber, dass eine entsprechende Bestimmung im Entwurf
der Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag aufgenommen worden wäre. In der
Folge sei dieser Entwurf mit Schreiben vom 01.07.2014 den Aktionären übermittelt
worden. Eine Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung stand allerdings noch
aus.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

122

Für den Ankauf von Dieselbussen wurde auf der Vp. 5/875000-775130 in den Jahren von 2005 bis 2013 ein Betrag in Höhe von € 18.864.287,33 beansprucht. Die
vertragliche Grundlage für die in diesem Bereich von der Stadt Innsbruck an die
IVB getätigten Zahlungen bildet der so genannte „Nahverkehrsdienstleistungs- und
-finanzierungsvertrag“ (ÖPNV-Vertrag). Hinsichtlich der in diesem Rahmen von der
Stadt Innsbruck an die IVB getätigten Zahlungen bemerkte die Kontrollabteilung,
dass ein (unmittelbarer) Zusammenhang mit dem Regional- und Straßenbahnprojekt ihrer Meinung nach nicht besteht. Dies wurde von ihr damit begründet, dass es
sich bei den diesen Auszahlungen zugrunde liegenden Investitionen um Ersatzanschaffungen im Bereich der gesamten Dieselbusflotte der IVB handelt. Aus beschlusstechnischer Sicht ist die Vorgangsweise, diese Kosten kameralistisch über
die Vp. 5/875000-775130 abzuwickeln und dadurch mit für das Regional- und
Straßenbahnprojekt zweckgewidmeten Geldmitteln zu finanzieren zwar gedeckt
(die seinerzeit von der MA IV erarbeiteten Bedeckungsrechnungen beinhalteten
diese Investitionen). Dennoch wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass diese Aufwendungen ihrer Meinung nach nicht in (unmittelbarer) Verbindung mit dem Regional- und Straßenbahnprojekt stehen. Obwohl eine beschlussmäßige Deckung für diese praktizierte Abwicklung bzw. Bedeckungsmodalität vorlag, empfahl die Kontrollabteilung der MA IV diese Vorgangsweise zu überdenken
bzw. zu prüfen, ob allenfalls eine alternative Bedeckungsmöglichkeit dieser Kosten
umsetzbar ist. Im Anhörungsverfahren kündigte die MA IV an, der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu entsprechen.
Die MA IV berichtete aktuell darüber, dass sowohl die gesamte Bedeckungsrechnung hinsichtlich des Regional- und Straßenbahnprojektes als auch die Bedeckung der Ersatzanschaffungen für Busse angepasst worden wäre. Im Detail wurde auf den vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.07.2014 beschlossenen
Bericht der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft einschließlich Finanzprognose verwiesen. Die Kontrollabteilung bestätigt, dass die Kosten für Ersatzanschaffungen von Bussen in der vom Gemeinderat beschlossenen Bedeckungsrechnung nicht aufscheinen und somit offenbar – wie von der Kontrollabteilung vorgeschlagen – von einer alternativen Bedeckungsmodalität ausgegangen
wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

123

Die IVB schloss mit einem Unternehmen, welches in der für den Anschaffungsprozess der neuen Straßenbahn-Triebwägen gegründeten Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) vertreten war, am 11.09.2012 einen „Vertrag über Wartungs- und Reparaturarbeiten an Straßenbahnfahrzeugen“ mit einer Laufzeit bis 31.12.2028 ab. Dieser Wartungsvertrag beinhaltet unter anderem auch die so genannte Leistung der
„Hauptuntersuchung“. Diese bezeichnet die Inspektionen nach § 61 Abs. 3 Z 12
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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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