Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.183

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laufzeit von 12 Jahren einen höheren Förderungsgesamtbetrag bezahlt als das
Land Tirol.
Die Kontrollabteilung empfahl der Fachdienststelle zu prüfen, ob diese Vorgehensweise (Förderung der Stadt Innsbruck höher als jene des Landes Tirol) den
tatsächlichen Intentionen der Förderung (Verdoppelung der Landesförderung) entspricht. Nach Meinung der Kontrollabteilung sollte die städtische Impulsförderung
(25 %iger Annuitätenzuschuss der Stadt Innsbruck) mit der Förderung des Landes
in zeitlicher Hinsicht „gleichgeschaltet“ werden. Das bedeutet, dass bei einer lediglich 10-jährigen Laufzeit des Wohnhaussanierungsdarlehens die städtische Förderung auch nur für diese tatsächliche Darlehenslaufzeit ausbezahlt wird. Auch inhaltlich wäre diese Vorgehensweise für die Kontrollabteilung logisch, da in der
aufgezeigten Berechnungs- und Auszahlungsmodalität im 11. und 12. Jahr ein
städtischer Annuitätenzuschuss an den Förderungsempfänger bezahlt wird, obwohl das Wohnhaussanierungsdarlehen bereits nach 10 Jahren gänzlich getilgt
sein wird.
Das Amt für Wohnungsservice erklärte in seiner damals abgegebenen Stellungnahme nochmals das Zustandekommen der von der Kontrollabteilung aufgezeigten betraglichen Differenzen. Gleichzeitig kündigte die betroffene Dienststelle an,
ein Jahr vor dem Auslaufen des zehnjährigen Darlehens beim Bauträger anzufragen, ob eine Verlängerung der Laufzeit auf zwölf Jahre (so wie es die städtischen
Förderungsrichtlinien vorsehen) vorgenommen wird. Für den Fall, dass die jeweilige Darlehenslaufzeit nicht verlängert wird, werde die Auszahlung der städtischen
Annuitätenzuschüsse nach Auslaufen der zehnjährigen Darlehen eingestellt. Die
restlichen städtischen Annuitätenzuschüsse (für das aus heutiger Sicht fiktive 11.
und 12. Jahr der Darlehenslaufzeit) verfallen dann.
Unter Anerkennung der in diesem Punkt vom Vorstand des Amtes für Wohnungsservice abgegebenen Stellungnahme wurde von der Kontrollabteilung in ihrer Anmerkung eine Klarstellung vorgenommen. Dies insofern, als von ihr darauf hingewiesen wurde, dass die von der Fachdienststelle beabsichtigte Vorgehensweise
(allfällige Einstellung der städtischen Annuitätenzuschüsse im fiktiven 11. und 12.
Jahr der Darlehenslaufzeit) von der Kontrollabteilung nicht empfohlen worden ist.
Letztlich kann das vom Amtsvorstand im seinerzeitigen Anhörungsverfahren beschriebene Procedere dazu führen, dass der Förderungswerber (bzw. die in den
betroffenen Objekten wohnenden Mieter) maßgebliche städtische Fördermittel verliert (verlieren). Die einfachste Bereinigungsvariante sah die Kontrollabteilung in
dem von ihr vorgeschlagenen Procedere, die städtischen Annuitätenzuschüsse mit
jenen des Landes in zeitlicher Hinsicht „gleichzuschalten“. Dies würde natürlich
bedingen, dass die städtischen Annuitätenzuschüsse entgegen den vom Gemeinderat beschlossenen Förderungsrichtlinien für eine Darlehenslaufzeit von 10 Jahren ausbezahlt werden; somit wären der Landes- und Stadtzuschuss in ihrer betraglichen Höhe und ihrer Laufzeit identisch. Für diese zur Bereinigung der von der
Kontrollabteilung aufgezeigten „Ausnahmefälle“ beschriebene Vorgehensweise
wäre natürlich ein separater Gemeinderatsbeschluss erforderlich.
In der aktuellen Stellungnahme hielt die zuständige Dienststelle fest, dass sie die
Abänderung der Laufzeit der Annuitätenzuschüsse von zwölf auf zehn Jahre und
die Neuberechnung wegen der vom Bauträger falsch gewählten Kreditlaufzeit für
nicht zielführend hält. Zwischenzeitlich sei mit dem Leiter der Hausverwaltung des
betroffenen Bauträgers Kontakt aufgenommen worden. Der Bauträger werde alsbald beim Kreditgeber die Verlängerung der Kreditlaufzeit auf 12 Jahre veranlassen. In weiterer Folge sei beabsichtigt, den Annuitätendienst des Bauträgers so
anzupassen, dass die Tilgung des Kredites unter Einbeziehung der Annuitätenzuschüsse der Stadt (und des Landes) erst mit Ende des zwölften Jahres abschließt.
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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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