Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.114
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(zu Punkt 36.3)
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
VJA
, ja Mai 2020
FPÖ RUDI FEDERSPIEL ristaJeS I
Innsbruck , am 13.05.2020
Dringende Anfrage
betreffend Rahmenbedingungen der Besetzung von Leitungsfunktionen im
Stadtmagistrat
Gern. § 28 Abs. 2 lit. a der „Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni 1975 über die
Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck“ (Innsbrucker
Stadtrecht) , StF: LGBI. Nr. 53/1975 i.d.g.F. ist der Stadtsenat zur selbständigen
Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen: die
Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen
Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten
sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der
Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände .
§ 36 Abs. 4 leg. cit. enthält die Bestimmung, dass der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter,
die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände auf die Dauer von fünf Jahren bestellt
werden. Weiterbestellungen sind zulässig.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. Wann wurde die 5-jährige Funktionsperiode für Leitungsfunktionen gern. § 36 Abs. 4
der „Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni 1975 über die
Wederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck“ (Innsbrucker
Stadtrecht) eingeführt ?
2. Gibt es für die in Frage 1 angeführte zeitliche Begrenzung weitere Rechtsgrundlagen,
etwas bundes(verfassungs)rechtliche Vorgaben? Falls ja , welche ?
3. Wurden im Zeitraum von der Einführung der 5-jährigen Funktionsperiode bis heute
(Mai 2020) Leitungsfunktionen (Abteilungsleiter , Amtsvorstände und andere leitende
Positionen) mit Personen (Vertragsbedienstete und Beamte) , welche zum Zeitpunkt
des Antritts der Funktion das 60 . Lebensjahr überschritten hatten, besetzt ? Falls ja,
welche Leitungsfunktionen hat dies betroffen und mit welchem Datum erfolgten die
entsprechenden Besetzungen? Falls nein, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte
die Ausscheidung von Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten hatten, aus dem
Bewerbungs- bzw. Besetzungsprozess?
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