Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.116
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(zu den Punkten 37.1 und 39.1)
FPÖ RUDI FEDERSPIEL
StR Rudi Federspiel
Sfadtmagistrat Innsbruck
StRin Andrea Dengg
KO Markus Lassenberger
KO Stv. Maximilian Kurz
eingelangt am
9
t£s&&heMstadtaat
GR Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
GRin Debroah Gregoire
GRin Astrid Denz
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Innsbruck, am 20.05.2020
Dringender Antrag
betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates sowie des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Herr Bürgermeister wird beauftragt, ein Ersuchen auf Änderung des § 22 Abs. 3 des
Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck (Kundmachung der Landesregierung vom
17. Juni 1975 über die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck, StF: LGBI. Nr. 53/1975 i.d.g.F.) an den Tiroler Landtag zu richten. Beantragt
werden soll dabei, dass Abstimmungen grundsätzlich mit elektronischen Hilfsmitteln zu
erfolgen haben („elektronische Abstimmung“) und nur, wenn es der Gemeinderat
besonders beschließt, namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen sind.
2. Der Wortlaut des vom Landesgesetzgeber geänderten § 22 Abs. 3 IStR ist sodann auf
den § 39 Abs. 1 der „Geschäftsordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2012 und 12.07.2018)“ zu übertragen.
3. Herr Bürgermeister wird beauftragt, die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats
mit der zeitnahen Erstellung eines Entwurfs zur Novellierung der „Geschäftsordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, seiner Ausschüsse und des
Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom
16.05.2012 und 12.07.2018)“ zu betrauen und ggst. Entwurf sodann unverzüglich dem
Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Geändert werden soll dabei § 5 Abs.
1 Satz 3 GOG, sodass dieser sodann den folgenden Wortlaut aufweist: „Die
Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den
jeweiligen Redner hat in jeder öffentlichen Sitzung bzw. dem öffentlichen Teil jeder
Sitzung zu erfolgen, wobei die Übertragung aufzuzeichnen und auf Dauer von 12
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