Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.117

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Jahren öffentlich abrufbar zu stellen ist; die Verwendung eines Tonträgers als
Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift ist zulässig.“

Begründung:

§ 22 Abs. 3 1. und 2. Satz IStR i.d.g.F. lautet: „Die Abstimmung ist mündlich und nur, wenn es
der Gemeinderat besonders beschließt, namentlich, mit Stimmzetteln oder unter Anwendung
elektronischer Hilfsmittel durchzuführen. Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn
der Gemeinderat nichts anderes beschließt.“ Derselbe Wortlaut findet sich in § 39 Abs. 1 GOG.
Eine grundsätzliche Änderung des Abstimmungsmodus bedarf aber einer Anpassung des IStR
und damit eines Beschlusses des Landesgesetzgebers.
§ 25 Abs. 1 IStR - sowie wortident § 5 Abs. 1 GOG - bestimmen: „Die Sitzungen des
Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes
berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer
Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel
des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und
Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen.“
In diesem Fall ist der Spielraum, den das IStR gewährt, groß genug, sodass der Gemeinderat
die beantragte Änderung selbst beschließen kann.
Chaotische Sitzungsverläufe, Abstimmungspannen und eine wenig gefestigte
Sitzungsführung haben in den vergangenen Jahren immer wieder ein schlechtes Licht auf den
Gemeinderat geworfen. Es erscheint daher geboten, einerseits Abstimmungsergebnisse
zweifelsfrei festzuhalten bzw. zu dokumentieren, andererseits auch Transparenz für die Bürger
herzustellen, sodass das Handeln der politischen Akteure während Plenarsitzungen für diese
nachvollziehbar wird.

Bedeckungsvorschlag: Die vorhandenen technischen und personellen Ressourcen sollten für
das Archivieren und Online-Stellen der Mitschnitte ausreichen. Der Erwerb eines geeigneten
elektronischen Abstimmungssystems (Software und Hardware) sollte im Rahmen von
Umschichtungen im Bereichsbudget 0 / Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung (Code
322) finanzierbar sein.

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