Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.188
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Antwort:
Verordnungen wurden in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen
des Epidemiegesetzes 1950 bzw. des Covid-19-Maßnahmengesetzes getroffen und als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen.
Siehe auch Antwort zu Frage 14.
Die Verfügungen in dringenden Fällen gemäß § 33 IStR wurden den zuständigen Gremien (Stadtsenat bzw. Gemeinderat) zur Kenntnis gebracht. Es
darf hier auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen werden.
Frage 8:
Haben Sie gemäß § 33 IStR sämtliche getroffenen Verfügungen unter Angabe der
hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur
Kenntnis gebracht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 7. Es darf hier auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle
verwiesen werden.
Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde sind nicht zur Kenntnis zu
bringen.
Frage 9:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 8.
Frage 10:
Wenn ja, wann haben Sie welche Verfügungen etc. den zuständigen Organen zur
Kenntnis gebracht? (Bitte um Aufstellung pro Verfügung und Datum)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 7. Es darf hier auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle
verwiesen werden.
Frage 11:
Aufgrund welcher Anweisung des Landes Tirol waren Sitzungen der Innsbrucker
Stadtregierung bzw. des Innsbrucker Stadtsenates und der gemeinderätlichen
Ausschüsse wieder möglich? (Datum?)
Antwort:
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das 2. COVID-19-Gesetz
vom 23.03.2020.
Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz vom 18.04.2020.
Frage 12:
Gab es im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 Änderungen der Bestimmungen des IStR, der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates
(GOGR) und der Magistratsordnung (MGO), die zum Zeitpunkt der Einbringung
dieser Anfrage noch wirksam sind?
Antwort:
Tiroler Covid-19-Anpassungsgesetz, Änderung IStR
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