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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 01_Jaenner_gsw.pdf

- S.66

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39.8

I-OEF 12/2014
Stadtmagistrat Innsbruck, JobTicket für jene MitarbeiterInnen,
welche in einer Entfernung von
weniger als 2 km vom Dienstort
wohnen (Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider)

Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider: Ich stelle
folgenden Antrag:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom
21.11.2013 eine Novellierung der Nebengebührenverordnung (NGV) beschlossen. Mit
dieser Novellierung wurde die NGV insofern
einer Änderung unterzogen, als der bis
dorthin in Geltung gestandene § 4 (2) NGV
hinsichtlich der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen auf § 20 b Gehaltsgesetz (GehG) verwiesen hatte und die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen in
Verbindung mit § 16 (1) Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nur mehr einem kleinen Teil der MitarbeiterInnen gewährt werden hätte können, da das in § 16 (1) Z 6
EStG definierte Pendlerpauschale von einer
mindestens 20 km großen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeht.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates vom
21.11.2013 wurde im § 4 (2) NGV der Verweis auf § 20 b GehG gestrichen und festgelegt, dass MitarbeiterInnen mit Wohnsitz
im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, welche in einer Entfernung von mehr
als 2 km zur Dienststelle wohnen, ein personenbezogenes Jahresticket der IVB gebührt - dies gegen einen 10 %igen Selbstbehalt. Dieser Personenkreis hat bei Inanspruchnahme des Jahrestickets auch keinen Anspruch mehr auf einen Fahrtkostenzuschuss.
In der Amtsvorlage vom 31.10.2013, welche
Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses
vom 21.11.2013 gewesen ist, wurde die
gesetzlich erforderliche Änderung auch wesentlich damit begründet, dass die Nutzung
des öffentlichen Verkehrs in Innsbruck
durch städtische MitarbeiterInnen nachhaltig
erhöht werden soll. (Dieser Passus war in
der Amtsvorlage mit Unterstreichung versehen!)
Die ausdrücklich gewünschte Nachhaltigkeit
wird aber wesentlich dadurch beeinträchtigt,
als das bis zum 31.12.2013 zwischen der
Stadt Innsbruck und IVB vereinbarte TopGR-Sitzung 16.01.2014

Ticket ausgelaufen ist und nur zum Teil
durch das oben genannte Jahresticket (Job
Ticket) ersetzt worden ist. Das alte JobTicket stand unabhängig vom Wohnort allen
interessierten MitarbeiterInnen zu 40% des
Normalpreises zur Verfügung, das neue
Job-Ticket ist an eine mehr als 2 km große
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort
geknüpft.
Im Sinne der allseits gewünschten nachhaltigen Steigerung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs wäre es daher erforderlich,
auch jenen MitarbeiterInnen im städtischen
Dienst, welche nach der Novellierung der
NGV durch den Gemeinderatsbeschluss
vom 21.11.2013 nicht mehr zum Kreis der
Anspruchsberechtigten gehören, ebenso die
Möglichkeit zum begünstigten Erwerb der
IVB-Jahreskarte gegen Bezahlung eines
10%igen Selbstbehaltes und Versteuerung
der Differenz als Sachbezug zu geben.
Die Bedeckung sollte in der Haushaltsstelle
Vp. 1/099000-590080 (freiwillige Sozialleistungen) beziehungsweise den entsprechenden Unterabschnitten der Dienststellen unter Vp. 1/099000-500080 (Geldbezüge Beamte) sowie Vp. 1/099000-510080 (Geldbezüge Vertragsbedienstete Angestellte) gegeben sein, da sicher nicht alle in Frage
kommenden MitarbeiterInnen davon Gebrauch machen werden und sich die Zahl
der grundsätzlich in Frage kommenden MitarbeiterInnen durch das Amt Personalwesen leicht feststellen lassen wird.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird ersucht, prüfen
zu lassen, ob als freiwillige Sozialleistung gegen jederzeit möglichen Widerruf - jenen
MitarbeiterInnen im städtischen Dienst, welche in einer Entfernung von weniger als
2 km vom Dienstort wohnen, eine Jahreskarte der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB) als "Job-Ticket"
gegen Bezahlung eines Selbstbehalts von