Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf

- S.162

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 18.)

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13.7.2017 mit der
die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003,
15.7.2004, 5.12.2013 und 13.7.2017 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete und
Bedienstete in besonderer Funktion der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom …)
Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003,
15.7.2004, 5.12.2013 und 13.7.2017 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der
Landeshauptstadt Innsbruck wird wie folgt geändert:

1.

Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
„Gemäß § 55b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. 44/1970 in der Fassung LGBl.
26/2023, wird verordnet:“

2.

In Artikel I § 1 Absatz 2 litera d wird die Zeichenfolge „30“ durch die Zeichenfolge
„35“ ersetzt.

3.

In Artikel I § 1 Absatz 2 litera e wird die Zeichenfolge „13“ durch die Zeichenfolge
„20“ ersetzt.

4.

In Artikel I § 1 wird der bisherige Absatz 4 als Absatz 5 bezeichnet.

5.

In Artikel I § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bediensteten, die mindestens während eines Monats ununterbrochen
vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag
der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Leiterzulage nach Abs. 2.“
Artikel II

1.

In Artikel II wird der bisherige Absatz 3 gestrichen und durch folgenden neuen
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete (mit Ausnahme der
Bediensteten nach Absatz 1), welche vor dem 1.10.2017 zu einer
Leitungsfunktion nach § 1 Abs. 2 lit. d und lit. e unbefristet bestellt oder betraut
wurden und nach wie vor unbefristet bestellt oder betraut sind, die
Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 27.2.2003 in der Fassung vom 5.12.2013 über die Leiterzulagen
für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.“

1