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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 05_Kurzprotokoll_14.06.2018.pdf

- S.8

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VERORDNUNGSENTWURF
(BEILAGE A)
(zu Punkt 6.)

Verordnung, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014),
Gemeinderatsbeschluss vom 21 .11.2013, geändert wird:
(Gemeinderatsbeschluss vom ....................... )
Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung
einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker
Parkabgabeverordnung 2014
IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom
21.11.2013, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.02 .2018, wird nach
Anhörung des Straßenverwalters wie folgt geändert:

§ 3 Abs . 1 lit. d lautet wie folgt:
"d) abweichend von den lit. abis c in den Kurzparkzonen der Anlage I sowie in den
Parkzonen der Anlagen 11, 111 und IV für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb
(Batterieelektrofahrzeuge) und für Kraftfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb, die mit einer behördlich ausgestellten Bestätigung gekennzeichnet sind oder
eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z. 5 Kraftfahrgesetz 1967 tragen und in
Kurzparkzonen mit einer bestimmungsgemäß verwendeten Parkscheibe (§ 4
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBI. Nr. 85711994 i.d.F. BGBI. 11 Nr.
145/2008) oder mit Bewilligungen gemäß den §§ 5 oder 6 dieser Verordnung
gekennzeichnet sind, für jede angefangene halbe Stunde der Parkdauer € 0,--.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am

Für den Gemeinderat:
Mag . Martina Norz

in Kraft und mit 31.12.2018 außer Kraft.