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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.21

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- 318 -

der Verkäufer der Liegenschaft, uns ist ja
das Objekt an sich bekannt und uns wurde
ohne Makler ein Expose zugesandt und der
Verkauf angetragen. Somit verzichten wir
auf deine Dienste bzw. ist die Provision zur
Gänze beim Verkäufer abzuholen.
Für einen Makler sind die Anbahnung und
der Erstkontakt des Geschäftes entscheidend. Dies wurde mir mitgeteilt und war bis
dato auch bei meinen Grundstücksgeschäften so. Irgendwie bezweifle ich, dass die
Hypo-Rent Leasing- und BeteiligungsgesmbH und die Hypo-Rent GrundverwertungsgesmbH am 21.11.2012 noch nicht
gewusst hat, dass diese Liegenschaft von
ihnen über Dipl.-Ing. Pertl veräußert wird
und dieses erst am 23.11.2012 wusste.
Wenn der Makler das macht, dann hat dieser auch das Expose zu senden. Hier geht
es um die Anbahnung und den Erstkontakt
des Geschäftes. Hier war uns jedoch bereits
bekannt, dass die Hypo-Rent Leasing- und
BeteiligungsgesmbH und die Hypo-Rent
GrundverwertungsgesmbH diese Liegenschaft verkauft. Es ist natürlich sehr schade,
da er von der Hypo-Rent Leasing- und BeteiligungsgesmbH und der Hypo-Rent
GrundverwertungsgesmbH nur 30 % an
Provision kassiert, was wir ihm an Provision
bezahlen.
Zum zweiten verstehe ich bei diesem Geschäft auch den niedrigen Mietzins nicht,
den die Burton Sportartikel GesmbH entrichtet und hoffe, dass mir die Frau Bürgermeisterin Auskunft geben kann.
Laut Informationen der Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, liegt der
Grund darin, dass die Burton Sportartikel
GesmbH selbst für die Instandhaltung zuständig ist. Laut Punkt 3. der Vereinbarung,
sollen wir in Zukunft einen Teil der Instandhaltung übernehmen. Wir treten aber
gleichzeitig in dasselbe Mietverhältnis ein,
welches die Hypo-Rent Leasing- und BeteiligungsgesmbH und die Hypo-Rent GrundverwertungsgesmbH hatte. Ich stelle mir
jetzt die Frage, ob diese Förderung als
Standortförderung basiert oder der Preis
dafür ist, dass die Burton Sportartikel
GesmbH auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet,
was sie ja tun muss, damit wir es kaufen,
oder ist es einfach ein Nebendeal?

GR-Sitzung 25.4.2013

Ich bin mir hier noch nicht ganz sicher und
hoffe, dass mir die Frau Bürgermeisterin
eine entsprechende Antwort geben kann.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Zur zweiten
Frage kann ich das auf jeden Fall machen.
Zur ersten Frage kann ich es nach dem
Maklergesetz nicht beurteilen. Hier darf ich
die Juristen und die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, bitten, Auskunft
zu erteilen.
Bei der zweiten Frage handelt es sich um
ein Verhandlungsergebnis nicht für die Instandhaltung, sondern für die Investition des
vorderen Teils, der nur das Bürogebäude
und nicht den Verkaufsbereich betrifft.
Unsere Forderung war, dass auch der Vertrag bis zum Jahre 2022 verlängert wird, um
uns eine entsprechende Sicherheit zu geben. Hier geht es um Sanierungsmaßnahmen, welche für den vorderen Bereich, vor
allem hinsichtlich energetischer Maßnahmen, von uns zum Teil geschätzt wurden.
Aber das betrifft nur das Vordere, also nicht
das Gesamte. Das könnte man natürlich
auch sanieren, ist aber in diesem Falle nicht
erforderlich und auch nicht gewünscht.
Das ist eine ganz normale Verhandlung, bei
welcher es ein Geben und Nehmen gibt.
Was wird gemacht? Wird der Vertrag verlängert? Wie sehen die Rahmenbedingungen aus? Soll man hier einsteigen? Es ist
also ein Verhandlungsergebnis.
Es wurde gewünscht bzw. war im Stadtsenat Thema, dass die Stadt Innsbruck hier
nur € 300.000,-- und der Mieter € 700.000,-beiträgt. Unser Wunsch ist natürlich, dass
wir Null beitragen und der Mieter alles. Aber
in diesem Falle ist es ein Verhandlungsergebnis von drei Partnern.
Zur ersten Frage kann ich keine Auskunft
geben, da ich das Maklergesetz nicht in
diesem Detail kenne. Es ist keine Frage,
dass das natürlich geprüft gehört.
StR Mag. Dr. Platzgummer: Für unsere
Position möchte ich bemerken, dass wir uns
bereits im Stadtsenat zu Punkt 3. der Stimme enthalten haben und bitte deshalb um
getrennte Abstimmung der Punkte.
Wir haben uns bei Punkt 3. der Stimme enthalten, da aus dem Akt und dem Akteninhalt
hervorgeht, dass das zuständige Amt vorschlägt, maximal in eine Höhe von