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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.132

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Sämtliche an die ISpA in den Jahren 2009 und 2010 ausbezahlten Kapitaltransferzahlungen standen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der ehemaligen Tennishallen am Paschbergweg 3 in eine Trend-Sporthalle und sind im AOH der betreffenden Jahre verbucht worden.
Für dieses Vorhaben wurden im Jahr 2008 zwei Grundstücke von zusammen
10.442 m² samt dem darauf errichteten Objekt (Tennishallen) angemietet. Mit Mietvertrag vom 12.12.2008 wurde das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei sich der Vermieter verpflichtet hat, von seinem Kündigungsrecht
erstmalig nach dem 31.12.2069 Gebrauch zu machen. Auch die Stadt Innsbruck hat
sich gebunden, den Vertrag ihrerseits nicht vor dem 31.12.2039 aufzukündigen.
Gemäß Punkt IV. (Vertragszweck) dieses Mietvertrages hat sich die Stadt Innsbruck
verpflichtet, auf dem Mietobjekt, insbesondere in den bestehenden Tennishallen, eine
öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitanlage zu betreiben. Zur Erreichung des
Vertragszweckes wurde die Mieterin berechtigt, den „Mietgegenstand ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise umzubauen, abzubrechen und allenfalls neue Gebäude zu errichten“.
Des Weiteren war vertraglich geregelt, dass die Stadt Innsbruck im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die Tennishalle binnen 3 Monaten „vollständig zu
räumen und dem Vermieter zu übergeben“ hat. Eine Bestimmung hinsichtlich einer
Ablöse für ein auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück von der Stadt Innsbruck
allenfalls neu errichtetes Bauwerk war im vorliegenden Mietvertrag nicht enthalten.
Nach Meinung der Kontrollabteilung könnte das Fehlen einer Ablöseregelung für die
Stadt Innsbruck jedoch später einmal nachteilige Auswirkungen mit sich bringen. Daher wurde die Empfehlung ausgesprochen, diesbezügliche Bestimmungen bzw. Regelungen mittels eines Mietvertragszusatzes rechtsverbindlich festzulegen.
Im Anhörungsverfahren sicherte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV zu, in Abstimmung mit der MA I den Versuch zu unternehmen, im Verhandlungswege einen entsprechenden Mietvertragszusatz (Ablöseregelung) zu vereinbaren.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2011 teilte das betreffende Amt der MA IV mit, am
11.08.2011 ein Grundsatzgespräch mit der MA I geführt zu haben. Ein abschließendes Ergebnis konnte zum damaligen Prüfungszeitpunkt Ende Jänner 2012 noch nicht
vorgelegt werden.
In ihrer Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2012 teilte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft mit, dass bis zum Prüfungszeitpunkt Jänner 2013 mit dem
Vermieter zwar Verhandlungstermine vereinbart wurden, aus diversen Gründen allerdings noch keine Gespräche hinsichtlich einer Vertragsergänzung stattgefunden haben. Weiters teilte der Amtsvorstand mit, dass in der „Arbeitsgruppe Wohnen“ das betreffende Areal als potenzielle Wohnbebauung angedacht worden wäre und bei einer
vertiefenden Prüfung gegebenenfalls neue Verträge abzuschließen seien.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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