Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.168

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 05-April-geschwaerzt.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2013
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
rententagung im Dezember 2012) geplant sei, die fehlenden Straftatbestände im Zuge einer noch abzustimmenden Anpassung der in Tirol einheitlichen Strafbeträge bei
den dann neu zu erlassenden Verordnungen zu berücksichtigen. Als zeitliches Ziel
der Erledigung wurde das 2. Halbjahr 2013 genannt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

75

Im Zuge der Novellierung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 mit
LGBl. Nr. 121/2011 vom 13.12.2011 wurden im IStR in den §§ 38a, 38b, 38c und 38d
auch Bestimmungen hinsichtlich städtischer „Organe der öffentlichen Aufsicht“ aufgenommen.
Laut § 38a Abs. 1 IStR können vom Bürgermeister zur Mitwirkung an der Vollziehung
des § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 LPG (Strafbestimmungen betreffend besondere
Pflichten für das Halten und Führen von Hunden), der von der Stadt im Zusammenhang mit der Abwehr von ungebührlicherweise hervorgerufenem störendem Lärm
oder dem Halten und Führen von Hunden erlassenen Verordnungen (gem. §§ 2 und
6a Abs. 2 LPG) sowie der ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt Aufsichtsorgane
für das Gemeindegebiet bestellt werden. Dabei hat die Bestellung mit schriftlichem
Bescheid zu erfolgen.
§ 38a Abs. 2 IStR normiert eine Reihe von Voraussetzungen für Personen, welche zu
Aufsichtsorganen bestellt werden. Wesentliche Kriterien bilden gem. § 38a Abs. 2
lit. c und d IStR unter anderem, dass jene Personen, welche zu Aufsichtsorganen bestellt werden, „über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
sowie des Verwaltungsstrafgesetzes“ und „über die Kenntnis ihrer Befugnisse und
Pflichten als Aufsichtsorgan“ verfügen. Diese Kenntnisse sind der Bürgermeisterin im
Rahmen einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
In § 38b und § 38c IStR sind Regelungen bezüglich Angelobung, Dienstabzeichen,
Dienstausweis bzw. dem Erlöschen der Bestellung enthalten. Nach § 38b Abs. 3 IStR
sind nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises mittels Verordnung von
der Landesregierung zu erlassen.
Die in § 38a Abs. 1 IStR vorgesehenen Bestellungsbescheide für die städtischen Aufsichtsorgane waren zum damaligen Prüfungszeitpunkt noch nicht ergangen. Auf
Rückfrage der Kontrollabteilung informierte der zuständige Amtsvorstand darüber,
dass die im Zusammenhang mit den Dienstabzeichen bzw. Dienstausweisen erforderliche Verordnung der Landesregierung seinerzeit noch ausständig war und die
Bestellungsbescheide im Zuge der Kundmachung dieser Verordnung ausgefertigt
werden würden. Während der Prüfung der Kontrollabteilung, konkret mit LGBl.
Nr. 24/2012 vom 06.03.2012 wurde die „Verordnung der Landesregierung vom
21. Februar 2012 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der städtischen
Organe der öffentlichen Aufsicht“ kundgemacht. Vor diesem Hintergrund empfahl die
Kontrollabteilung, den in § 38a Abs. 1 IStR letzter Satz normierten bescheidmäßigen
Bestellungsvorgang der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht durchzuführen.
Im Anhörungsverfahren kündigte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit
und Veranstaltungen an, dass die in § 38a Abs. 5 IStR normierte Befragung und in

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

47