Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf
- S.172
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rauf hingewiesen, dass ähnliche einheitliche Dienstkleidungen und Ausrüstungen
auch von den Wachorganen bzw. Aufsichtsorganen in Graz, Linz und Wels verwendet werden würden.
Die Kontrollabteilung merkte an, dass von der zuständigen Abteilungsleitung und der
geprüften Dienststelle in der abgegebenen Stellungnahme korrekterweise angeführt
wird, dass nach Artikel 119 Abs. 1 und 2 B-VG die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin im Auftrag und
nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes wahrzunehmen sind. Zu der angesprochenen Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen machte die Kontrollabteilung allerdings darauf aufmerksam, dass Weber in Rz 3 zu Artikel 119 B-VG
des Kommentars Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, ausführt, dass sich die Weisungsbindung lediglich auf den funktionalen Bereich erstreckt,
„in organisatorischen Belangen bleibt die Gemeinde auch im übertragenen Wirkungsbereich weisungsfrei“. Insofern liegt die organisatorische Verantwortung für die MÜG
(wozu nach Meinung der Kontrollabteilung bspw. auch die organisatorische Einbindung in den Stadtmagistrat, die personelle und ausrüstungsbezogene Ausstattung
oder die Regelung des Dienstbetriebes zählen) bei der Stadt Innsbruck.
Der Bericht über die stichprobenartige Prüfung der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG) der Stadtgemeinde Innsbruck wurde nach Vorberatung im städtischen Kontrollausschuss am 28.06.2012 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in
seiner Sitzung am 12.07.2012 behandelt. Dabei wurde vom Gemeinderat einerseits
der Antrag des Kontrollausschusses einstimmig beschlossen, dass die Empfehlung
der Kontrollabteilung, „unter allfälliger Mitwirkung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten und/oder externer Gutachter und/oder von Bundesdienststellen (bspw.
Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) zu prüfen,
ob der in der Praxis tatsächlich bestehende Außenauftritt der MÜG-Mitarbeiter im
Einklang mit den Abgrenzungskriterien des Artikel 78d Abs. 1 B-VG steht“, umgesetzt
werden soll. Vom Gemeinderat wurde dazu der Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung beauftragt. Andererseits wurde darüber hinaus in Ergänzung des Beschlussvorschlages des Kontrollausschusses auf Antrag des Stadtrates Dr. Christoph Platzgummer mehrheitlich beschlossen, dass die Frau Bürgermeisterin aufgefordert wird,
„im Sinne früherer einschlägiger Beschlüsse des Gemeinderates respektive Stadtsenates beim Bund zu erwirken, dass endlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Einrichtung der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) als vollwertiger Wachkörper hergestellt werden. Frau Bürgermeisterin möge bis Jahresende dem Gemeinderat
schriftlich über die von ihr diesbezüglich unternommenen einschlägigen Aktivitäten
einschließlich deren Ergebnisse zur Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise berichten.“
Zur aktuell durchgeführten Follow up – Einschau 2012 berichtete der Vorstand des
Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen unter Beischluss entsprechender Nachweise, dass gemäß der korrespondierenden Beschlüsse des Gemeinderates
von der Frau Bürgermeisterin mit Schreiben vom 20.09.2012 das Bundesministerium
für Inneres sowie das Bundeskanzleramt (und der Österreichische Städtebund) mit
der Thematik befasst worden wären. Mit Schreiben vom 26.11.2012 teilte die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit im BMI wie folgt mit: „Nach der – auf Grund der
übermittelten Unterlagen – ersichtlichen organisatorischen und funktionellen Ausrichtung der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadt Innsbruck ist davon auszugehen, dass es sich um keinen Wachkörper iSd Art. 78d Abs. 1 B-VG handelt“. Hinsichtlich einer möglichen Verwechselbarkeit der Dienstkleidung der Mitarbeiter der
MÜG mit den Uniformen der Organe der öffentlichen Sicherheit, teilte das Referat
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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