Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.210

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Wie einer Zusatzvereinbarung zum eingangs erwähnten Abstattungskreditvertrag zu
entnehmen war, wurde lt. Devisentermingeschäft vom 09.12.2002 ein Saldo in der
Höhe von JPY 91.085.789,00 in CHF konvertiert. Schriftliche Aufzeichnungen bzw.
das in der Zusatzvereinbarung angeführte Konvertierungsschreiben vom 05.05.2000
betreffend den Währungswechsel des ursprünglichen CHF-Kredites in einen JPYKredit waren lt. erhaltener Aussage des hierfür zuständigen Sachbearbeiters im Unternehmen nicht (mehr) auffindbar. Die Kontrollabteilung hat daher empfohlen, u.a.
aus Gründen der Aktenvollständigkeit und einer lückenlosen Nachvollziehbarkeit der
Kreditschuld, um eine Beschaffung aller diesen Abstattungskredit betreffenden
Rechtsgrundlagen bemüht zu sein.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2012 hat die Gesellschaft mit ihrem Kreditinstitut
Kontakt aufgenommen und der Kontrollabteilung das mit 05.05.2000 datierte Konvertierungsschreiben zukommen lassen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

145

Im Jahr 2000 wurde dem Einzelunternehmen „Erwin Winkler, Kanal- und Öltankreinigung“ ein Abstattungskredit gewährt. Gegenstand der Kreditvereinbarung vom
10.01.2000 war ein Japanischer Yen-Kredit im Gegenwert von ursprünglich
€ 265.255,84. Recherchen der Kontrollabteilung dazu zeigten, dass auch in diesem
Fall im Jahr 2002 ein Währungswechsel der Kreditschuld in CHF stattgefunden hat.
Da kein diesbezügliches Konvertierungsschreiben aktenkundig war, hat die Kontrollabteilung erneut angeregt, aus Gründen einer lückenlosen Nachvollziehbarkeit
der Kreditschuld und im Hinblick auf die Aktenvollständigkeit, um den Erhalt sämtlicher Rechtsgrundlagen dieses Kreditgeschäftes bemüht zu sein.
Dazu teilte der Geschäftsführer im Rahmen der Follow up – Einschau 2012 mit, dass
hinsichtlich dieser Kreditschuld bei der betreffenden Bank sämtliche Unterlagen angefordert und in weiterer Folge der Kontrollabteilung übermittelt worden sind. An dieser
Stelle hält die Kontrollabteilung jedoch fest, dass in den ihr überbrachten Unterlagen
das in Rede stehende Konvertierungsschreiben nicht enthalten war.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

146

Im Zuge der Prüfung des Personalaufwandes hat die Kontrollabteilung ausgeführt,
dass für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter keine schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Die aus dem Arbeitsverhältnis gegenseitig entspringenden
Rechte und Pflichten sind in Form von Dienstzetteln dokumentiert, für deren Gestaltung sich die Gesellschaft seinerzeit der Personalabteilung der IKB AG bedient hat.
Im Rahmen der Ausarbeitung der Dienstzettel sind diverse Zulagen, wie bspw.
Schmutz- und Erschwerniszulage oder Zulage für Ruferreichbarkeit für alle Mitarbeiter einheitlich festgelegt worden. Beschlüsse der Geschäftsführung und entsprechende Unterlagen, welche laut Auskunft des seitens der IKB AG in die Geschäftsführung
der DAWI berufenen Geschäftsführers noch aus der Zeit der „Kanal Winkler GmbH“
stammen, konnten der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden.

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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