Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf
- S.223
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„Werkverträge“ bezeichnet werden, lässt deren inhaltliche Gestaltung in
Verbindung mit den organisatorischen Vereinbarungen jedenfalls auf
ein versicherungspflichtiges (allenfalls geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis schließen.
Im Hinblick auf die daraus resultierenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen empfahl die Kontrollabteilung mit dem
Amt für Personalwesen in Kontakt zu treten, um eine eventuell anstehende Versicherungspflicht der durch das Referat Kinder- und Jugendförderung zur Auszahlung gelangenden Entgelte neu zu beurteilen
bzw. von der TGKK bescheidmäßig abklären zu lassen.
In der Stellungnahme wurde dazu berichtet, dass die Werkverträge, wie
von der Kontrollabteilung angeregt, dem Amt für Personalwesen
zwecks Prüfung vorgelegt werden würden.
Betriebshaftpflichtversicherung
Ein wesentlicher Passus in den Vereinbarungen mit den externen Veranstaltern behandelt die Betriebshaftpflichtversicherung. Im Konnex
damit verlangt die Stadtgemeinde Innsbruck ausdrücklich, dass der
Verein/die Organisation/etc. das Bestehen einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung, welche auch das Veranstalterrisiko umfasst, nachzuweisen hat. Dieser Nachweis hat durch Vorlage einer
Polizzenkopie oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung zu
erfolgen. Von der Stadtgemeinde Innsbruck wird in diesem Zusammenhang eine Versicherungssumme von mindestens € 1,5 Mio. em pfohlen.
Im Zuge der Detailprüfung einzelner Ferienzüge wurde festgestellt,
dass in den zu Prüfzwecken gesichteten Unterlagen derartige Nachweise nicht oder nur vereinzelt enthalten waren. Auf Nachfrage der
Kontrollabteilung hat die Leiterin des Referates für Kinder- und Jugendförderung dazu erklärt, dass bei neuen Mitveranstaltern sehr wohl eine
Kopie einer Polizze oder eine Bestätigung der Versicherung über eine
abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung verlangt und im zur
jeweiligen Veranstaltung gehörigen Ordner abgelegt werde. Allerdings
werde bei langjährigen und laufend beschäftigten externen Veranstaltern dieser Nachweis nicht permanent hinterfragt, zumal sie derartige
Bestätigungen ohnehin schon einmal dem Referat Kinder- und Jugendförderung vorgelegt hätten.
Die Kontrollabteilung äußerte zu dieser Vorgangsweise ihre Bedenken
insofern, als damit nicht immer gewährleistet ist, dass ein externer
Partner seine Veranstaltung im Rahmen des Innsbrucker Ferienzuges
mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert hat. Diese Ansicht
der Kontrollabteilung wurde auch durch die Tatsache untermauert,
dass externe Veranstalter die fragliche Betriebshaftpflichtversicherung
fallweise nur befristet für den Zeitraum einer Einzelveranstaltung abschließen und somit nicht zweifelsfrei bzw. ohne Nachweis davon ausgegangen werden kann, dass der nächste Event dieses Mitveranstalters automatisch wieder mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert ist.
Zur Verbesserung der Situation empfahl die Kontrollabteilung, entweder die Nachweise über eine ausreichend hohe Deckungssumme
lückenlos für jede Fremdveranstaltung zu verlangen oder die zu diesem
Thema in der schriftlichen Vereinbarung verankerte Formulierung zu
Zl. KA-10733/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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