Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.7
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Die Auflagefrist wird gemäß § 64 Abs. 4
TROG 2011 auf zwei Wochen herabgesetzt.
16.
Maglbk/15050/SP-FW-AL/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F50, Arzl, Bereich
nordwestlich Framsweg, Purnhofweg 35 bis 47 und Teilfläche
der Gp. 1736 Purnhofweg Ecke
Finkenbergweg, alle KG Arzl (als
Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. AL - F1 und
Nr. AL - F36), gemäß § 36 Abs. 2
sowie § 111 Abs. 4 TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F50, Arzl, Bereich nordwestlich Framsweg, Purnhofweg
35 bis 47 und Teilfläche der Gp. 1736
Purnhofweg Ecke Finkenbergweg, alle KG
Arzl (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. AL - F1 und Nr. AL - F36), gemäß § 36 Abs. 2 sowie 111 Abs. 4
TROG 2011, wird beschlossen.
17.
Maglbk/14775/SP-BB-MÜ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. MÜ - B16, Mühlau, Bereich
zwischen Anton-Rauch-Straße
und Holzgasse (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. MÜ B14), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. MÜ - B16, Mühlau, Bereich zwischen Anton-Rauch-Straße und
Holzgasse (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. MÜ - B14), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011, wird beschlossen.
GR-Sitzung 21.04.2016
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
18.
Maglbk/13255/SP-FW-WI/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F26, Wilten, Ecke
Duile- und Feldstraße (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/ej), gemäß § 36 Abs. 2
sowie § 111 Abs. 4 TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
07.04.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F26, Wilten,
Ecke Duile- und Feldstraße (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/ej),
gemäß § 36 Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.